Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

sicherungsarten dem Handel, indessen werden doch alle von den ge-meinschafilichcn wirthschaftlichen und Rechtsprinzipien beherrscht,welche sich zuerst für die Seeassecuranz, die unzweifelhaft ein Hülfs-geschäft des Handels ist, ausgebildet haben, ihr gewerbemäßiger Be-trieb bewegt sich in kaufmännischen Formen.

anzuerkennen, vorbehaltlich näherer Erwägung, wenn sich bei der Be-rathung über die einzelnen Arten der Versicherungen gegen Prämie dieUeberzeugung ergeben sollte, daß die angenommene Fassung zu allgemeinsei. Prot. S. 514. 515. S3I. 532. Der in zweiter Lesung gestellte An-trag, nur die im H.G.B, geregelten Versicherungen als Handelsgeschäfteanzncrkennen, ward mit 9 gegen ö Stimmen abgelehnt, weil alle Versi-cherungen auf Prämie den handelsrechtlichen <?) Charakter der Specula-tion mit fremder Gefahr trügen; bei Annahme des gestellten Antragswürde man genöthigt sein, alle diejenigen Arten von Versicherungsgeschäf-ten im H.G.B, besonders zu behandeln, welche man als Handelsgeschästeangesehen wissen wollte, obwohl hiezu nicht immer ein zureichender Grundvorhanden sein werde, Prot. S. 1290. Das ausgeschiedene Monit. 7.von Kurhessen znr dritten Lesung wollte nurdie Versicherungen vonHandelsgut und zum Handels- oder Fabrikbctricb dienenden Sachen gegenGefahr des Verlustes ober Beschädigung" aufnehmen; das Monit. 259.(Baden! wiederholte den Antrag, alle Arten der Versicherung, sofern die-selben im H.G.B, behandelt werden, oder nur die Seeversicherung zu denHandelsgeschästen zu zählen. Derselbe ward in dritter Lesnng mit 12 ge-gen 2 Stimmen abgelehnt, weil das H.G.B, nicht alle einzelnen Geschäfte,welche nach Handelsrecht zn beurtheilen seien, speciell behandle, und ausdiese Geschäfte namentlich die allgemeinen Bestimmungen des vierten Bu-ches Anwendung fänden. Prot, S. 50S3. Die ursprünglich beabsichtigteund durch die beiden ersten Lesungen vorbehaltene Berathung auch derübrigen Arten der Versicherung ward in dritter Lesung aufgegeben. S.oben S. 156 158. Uebrigeus ist der fast als feststehendes Dogmawiederholte Satz, daß die Uebernahme einer Versicherung gegen Prämieum deswillen ein Handelsgeschäft sei,, weil darin eine Speculation mitfremder Gefahr liege, ganz unzureichend. Man meint damit wohl, daßder Versicherer gleichsam die fremde Gefahr in Gewinnabsicht an sich kaufe.Allein nicht jeder Kauf in Gewinnabsicht ist ein Handelsgeschäft, nichteinmal jeder Glückskauf, noch weniger jede Speculation (§. 40). Derwahre Grnnd, um dessen willen diese Versicherungsgeschäfte als Handels-geschäfte betrachtet werden müssen oder können, ist im Text angegeben. S.auch §.41, Staudinger, die Rechtslehre von der LebensversicherungS. 66 fs., Motive z. R.H.G.B. S. 19. 20, Prot. S. 6060.