Cap.Il.DieeinzelnenGeschäfte.§.49.ObjectiveGrundgeschäfte.H.G.B.Art.271.Z.3. 14Z
II. Jedoch nur die Versicherung gegen Prämie, d. h. jedeeinseitige Versicherung gegen im Voraus bestimmte, perio-dische oder auch in Einer Pauschsumme, zu entrichtende Einschüsse.Ausgeschlossen ist die Versicherung auf Gegenseitigkeit, d. i.derjenige Versicherungsvertrag, kraft dessen der Versicherer zugleichVersicherungsnehmer ist, mag auch, wie bei Lebensversicherungsgesell-schaften häufig, für die Nepartition des gemeinschaftlich zu tragen-den Schadens periodisch oder ein für allemal eine im Voraus be-stimmte Prämie vertragsmäßig gezahlt werden, da diese dasMaß der Gegenleistung des Versicherungsnehmers nur approxi-mativ, nicht definitiv darstellt Der wiederholt geltend ge-machte Ausschließuugsgrund der Versicherung auf Gegenseitigkeittrifft principiell vollkommen zu: bei derselben will kein Theil Ge-winn machen, fondern nur Schaden abwehren; die f. g. Speculationeiner Gegenseitigkeitsgcsellschaft auf den Beitritt Anderer, d. h. de-ren Streben, den Kreis ihrer Mitglieder möglichst zu erweitern, be-zweckt nur durch Vertheilung deö Schadens dessen Umfang für denEinzelnen zu verringern.
Andererseits besteht nicht überall eine scharfe Grenzlinie zwi-schen der einseitigen und der gegenseitigen Versicherung. Auch dieletztere geschieht häufig zu Handelszwecken, auch ihrer hat sich dieHandelssitte bemächtigt, ihr Geschäftsbetrieb geschieht in den For-men deö kaufmännischen Verkehrs, und es wäre zweckmäßiger gewe-sen, wie man alle Arten der Prämienversicherung den Handelsge-schäften zugezählt hat, so auch die gegenseitigen Versicherungen nichtauszuschließen
3) Das Gegentheil nimmt an ein Urtheil des Kreisgerichts zu Weimar (Bl.s, Rechtspfl. in Thüringen Bd. X, S. 386). Dagegen wird eine Versicherungans Prämie durch den Nebenvertrag, daß der Versicherungsnehmer an demGewinn des Versicherers participiren solle, nicht zu einer Versicherung aufGegenseitigkeit. S. Staudinger a. a. O. S. 35 ss. 107 ff. Au erb ach,Gescllschaflswesen S. 222—225. Ren aud, das Recht der Actiengesellschaf-ten 17.
4) Diese Gründe nnd Gegengründe: für die Ausdehnung Brinckmann,Archiv f. civil. PrariS Bd. 32. S. 387. Anschütz, Krit. Vierteljahrs-schrift I. S. 15. Mein Gutachten S. 21. Auerbach, Archiv s. Wech-selrecht XI. S.63. Not. 1V; dagegen: Staudinger a. a. O. S. 66ff.,Motive z. R.H.G.V. S. 20, Motive z. Preuh. Entw. S. 7. 104. Zurdritten Lesung war von einigen Thüringen 'scheu und Anhaltischen Staaten