Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

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III. Objcctivcs Handelsgeschäft ist nur die Uebernahme derVersicherung. Der Versicherungsnehmer schließt kein objcctivcs Han-delsgeschäfts. Ist dieselbe jedoch dazu bestimmt, ihn gegen Verlustin seinem Handelsgcwerbe zu sichern"), z, B. die Versicherung desSchiffes durch dcn Nhcdcr, dcr Ladung durch dcn befrachtenden Kauf-mann oder Spediteur, des Lebens eines Handelsschuldners durch denBanquier, so liegt auch auf seiner Seite ein subjectiveS Handelsge-schäft, gemäß H.G.B. Art. 273, vor. So kann auch die gegenseitigeVersicherung ein Handelsgeschäft sein?). Falls z. B. mehrere Kauf-leute gegenseitig ihre Waaren gegen Feuers- oder Wasscrsgcfahrversichern, oder zu einer gegenseitigen Kreditversicherung zusammen-treten, so ist daö Geschäft für alle Theile Handelsgeschäft, und ihreSocietät eine Vereinigung zu Handelsgeschäften: H.G.B. Art. 266ff.Geschieht solche Vereinigung zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleu-tcn, so ist zwar das Geschäft nur auf Seiten dcr Ersteren Handels-geschäft, wird aber, gemäß H.G.B. Art. 277, auch für die Nichtkauf-leute nach Handelsrecht beurtheilt.

der Antrag gestellt worden (Monit. 260), die Wortegegen Prämie" zustreichen, beziehungsweise den Satz anderweitig zu modistciren. Hiergegenbemerkt der ReferentDarstellung" S. 76, außer den im Tert angeführ-ten Gründen,daß es unmotivirt, anch mit den bestehenden Verhältnissenund Einrichtungen schwerlich zu vereinigen sein würde, wenn mandie Anstalten für Versicherungen aus Gegenseitigkeit, welche in der ver-schiedensten Weise von politischen und anderen Verbänden errichtet sind, zudcn Handelsetablisscments zählen wollte." Der Antrag in Monit. 260.wurde dann zur dritten Lesung dahin formulirtsowie die Versicherungenauf Gegenseitigkeit. Die Geschäfte der öffentlichen Versicherungsanstaltenwerden hiervon nicht berührt", ungeachtet seiner gntcn Motivirung (Prot.S. 50605064) jedoch mit 12 gegen 2 Stimmen abgelehnt. Dagegenward insbesondere noch geltend gemachtmau würde mit der beantragtenBestimmung sogar die aus vielen Dörfern vorkommenden gegenseitigenViehversicherungsgesellschafte», die Krankenkassen u. dgl. mehr treffen, undes sei unmöglich, zwischen großen und kleinen Versicherungsanstalten dieserArt im Gesetze eine sichere Grenze zu ziehen." Prot. S. 60565053.

5) Prot. S. 1290. Thöl S. 93. C. F. Koch, ir I. Not. 3. v. Stuben-rauch S. 256. Brir S. 273.

6) Motive z. R.H.G.B. S. 25.

7) Das deutet an der Referent in derDarstellung" S. 76. Vgl. Prot.S. 5057. Auerbach, Archiv f. Wechselr. XI. S. 63. Not. 10.