Cap.II.Die einzelnenGcschäfte8.S3.SubjectiveGrundgeschäfte.H.G.B,Art.272.Z.2.455sende Gruppe von Rechtsgeschäften. Der Banquier ist der Vermitt-
selbriefe oder Geldübcrmachungen zwischen verschiedenen Plätzen. Loäs6s c-.omir,. Art. 632. Z. 4 „Jede Wechsel- nnd Bankoperation." Z. 6„Alle Operationen öffentlicher Banken." Z. 7 „Zwischen allen Personendie Wechsel oder von einem Platze zum anderen gemachten Geldrimcssen"— vgl. Art. 636, 637. (Modificalionen in Betreff mangelhafter Wechselund der von Nichtkanflentcn gezeichneten Ordrcbillets, sowie dieser Papiere,sofern sie die Unterschriften von Kaufleuten und Nichtkaufleuten tragen.Ueber diese in Frankreich sehr streitige Lehre vgl. ?g,r<Zsssus I. ^r.23lk.Orjllarä Nr.373tl. Nau^uier 39. kivisrs p. 672. 338 t7.)
Ebenso «.exotaiv. 602. Sccap. 3. 611. vgl 61S. 616. Cardin. 672 (in-ländische Wechsel nur zwischen Kaufleuten, Ordrebillets nur wenn vonKaufleuten ansgestcllt oder indossirt, vgl. Art. 678). Bad. Ldr. Anh. 1, dochfehlt Lo. Art. 632. Z. ö (auch eigene Wechsel seit V. v. 10 Febr. 1849).Hamb. H.O. Art, 10 hat: „Alle Geld- Wechsel- Banquier-Geschäfte; alleWechselbricfc, Assignationen und kaufmännische Geldüberweisungen." Brem.H.G.O. §. 13 „Wechsel- Bankier-Geschäfte; Klagen aus Wechselbriefcn undAssignationen, sowie kanfmännische Gcldübermachungen." Holl. Art. 4.Z. 2 „Alles, was auf den Wechselhandel sich bezieht, ohne Unterschied derPersonen" Z. 3 „Die Handlungen von — Banquiers, Kassirern — In-habern von Verwaltungöcomptoiren von öffentlichen einheimischen wiefremden Fonds," Portng. Art. 204. Z. 2 „Alles, was sich bezieht aufWcchselbriefe ohne Unterschied der Personen; auf Provincialwechsel, An-weisungen, Ordrebillets nur bez. d^r Kaufleute." Z. 3 „Bantoperationen."Buenos Aires Art. 7. Z. 2 „Jedes Wechsel- Bank-Geschäft" Z. 3 „Je-des Wechsclbriefe oder irgend andere des Indossaments fähige Papiere be-treffende Geschäft." Russ. H.G.B. Art. 2. Z. 3 „Gcldrimessen nach rus-sischen und ausländischen Städten und jegliche Banqniersgcschäfte"; Z. 6„Das Geldwechseln"; Art. 1175. Z. 5 „Geldrimessen —, Wechsel- undBanquiersgeschäfte." — Württcmb. Entwurf Art. 3. Z. 2 „DerVerkehr in Handelspapicren, nämlich Wechseln (auch eigenen: MotiveS. 19), Handelsanweisnngen, Handelsbillets nnd Papieren, welche aufden Inhaber gestellt sind." R.H.G.B. Art. 1. Z. 3 „Wer gewerbsmäßig— in Staatspapieren, Actien, Wechseln oder anderen Schuldpapieren Ge-schäfte macht", und als objective Handelsgeschäfte Art. 7. Z. 3 „Die durchdas Wechselrccht bestimmten Geschäfte." Durch den ersten Satz soll derBanquier bezeichnet werden „da eS ans die Feststellung des Begriffes an-kommt, und dieser aus dem Worte „Banquier " oder .Banquiergcschäft"nicht erhellt, auch der gewollte Begriff durch jenes Wort nicht immer ge-troffen wird, indem man bei geringer Ausdehnung deö qualitativ gleichenGewerbes den Ausdruck „Banquier " nicht braucht." Motive S. 14. Der