Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap.II.Die einzelnenGcschäfte8.S3.SubjectiveGrundgeschäfte.H.G.B,Art.272.Z.2.455sende Gruppe von Rechtsgeschäften. Der Banquier ist der Vermitt-

selbriefe oder Geldübcrmachungen zwischen verschiedenen Plätzen. Loäs6s c-.omir,. Art. 632. Z. 4Jede Wechsel- nnd Bankoperation." Z. 6Alle Operationen öffentlicher Banken." Z. 7Zwischen allen Personendie Wechsel oder von einem Platze zum anderen gemachten Geldrimcssen" vgl. Art. 636, 637. (Modificalionen in Betreff mangelhafter Wechselund der von Nichtkanflentcn gezeichneten Ordrcbillets, sowie dieser Papiere,sofern sie die Unterschriften von Kaufleuten und Nichtkaufleuten tragen.Ueber diese in Frankreich sehr streitige Lehre vgl. ?g,r<Zsssus I. ^r.23lk.Orjllarä Nr.373tl. Nau^uier 39. kivisrs p. 672. 338 t7.)

Ebenso «.exotaiv. 602. Sccap. 3. 611. vgl 61S. 616. Cardin. 672 (in-ländische Wechsel nur zwischen Kaufleuten, Ordrebillets nur wenn vonKaufleuten ansgestcllt oder indossirt, vgl. Art. 678). Bad. Ldr. Anh. 1, dochfehlt Lo. Art. 632. Z. ö (auch eigene Wechsel seit V. v. 10 Febr. 1849).Hamb. H.O. Art, 10 hat:Alle Geld- Wechsel- Banquier-Geschäfte; alleWechselbricfc, Assignationen und kaufmännische Geldüberweisungen." Brem.H.G.O. §. 13Wechsel- Bankier-Geschäfte; Klagen aus Wechselbriefcn undAssignationen, sowie kanfmännische Gcldübermachungen." Holl. Art. 4.Z. 2Alles, was auf den Wechselhandel sich bezieht, ohne Unterschied derPersonen" Z. 3Die Handlungen von Banquiers, Kassirern In-habern von Verwaltungöcomptoiren von öffentlichen einheimischen wiefremden Fonds," Portng. Art. 204. Z. 2Alles, was sich bezieht aufWcchselbriefe ohne Unterschied der Personen; auf Provincialwechsel, An-weisungen, Ordrebillets nur bez. d^r Kaufleute." Z. 3Bantoperationen."Buenos Aires Art. 7. Z. 2Jedes Wechsel- Bank-Geschäft" Z. 3Je-des Wechsclbriefe oder irgend andere des Indossaments fähige Papiere be-treffende Geschäft." Russ. H.G.B. Art. 2. Z. 3Gcldrimessen nach rus-sischen und ausländischen Städten und jegliche Banqniersgcschäfte"; Z. 6Das Geldwechseln"; Art. 1175. Z. 5Geldrimessen, Wechsel- undBanquiersgeschäfte." Württcmb. Entwurf Art. 3. Z. 2DerVerkehr in Handelspapicren, nämlich Wechseln (auch eigenen: MotiveS. 19), Handelsanweisnngen, Handelsbillets nnd Papieren, welche aufden Inhaber gestellt sind." R.H.G.B. Art. 1. Z. 3Wer gewerbsmäßig in Staatspapieren, Actien, Wechseln oder anderen Schuldpapieren Ge-schäfte macht", und als objective Handelsgeschäfte Art. 7. Z. 3Die durchdas Wechselrccht bestimmten Geschäfte." Durch den ersten Satz soll derBanquier bezeichnet werdenda eS ans die Feststellung des Begriffes an-kommt, und dieser aus dem WorteBanquier " oder .Banquiergcschäft"nicht erhellt, auch der gewollte Begriff durch jenes Wort nicht immer ge-troffen wird, indem man bei geringer Ausdehnung deö qualitativ gleichenGewerbes den AusdruckBanquier " nicht braucht." Motive S. 14. Der