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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
ler des Geld- und Creditumlaufs. Alle Geschäfte, welche diesem
zweite Satz bezweckt, alle Wechselsachen den Handelsgerichten zu unterstel-len , da zur Beurtheilung derselben die dem Haudelöstandc angehörigeuRichter die geeignetsten Personen seien, auch Jeder, weil der Wechsel einwesentlich kaufmännisches Verkehrsmittel sei, voranssetzen müsse, daß derWechsel, welchen er ausstellt, acccptirt oder indossirt, in den Kreis desHandels kommen werde. Motive S. 29, I. Pr. Entw. 5. Z. 8 „Wergewerbcmäßig Bankiergeschäfte, Wechselgeschäfte oder Geldwechselgeschäftebetreibt", Art. 212. Z. 3 (unter den objectiven Handelsgeschäften) „diedurch das Wechselrecht bestimmten Geschäfte." II. Pr. Entw. Art. 2.Z. 3 „Wer gewerbsmäßig Bankier- oder Geldwechselgeschäfte betreibt",Art. 212. Z. 3 wie I, Pr. Entw. Motive S. 7 „Der Entwurf hat denAusdruck „Bantiergeschäfte" gebraucht, statt ihn zu umschreiben, weil inder Haudelswelt und im gewöhnlichen Leben mit ihm ein hinlänglich be-stimmter Begriss verbunden wird. Neben den Bankiergeschästen ist nochder Geldwechselgeschäfte Erwähnung gethan, weil diese an manchen Ortenvon jenen getrenni sind." S. 104 „Wechsel sind wesenttich sür den Um-lauf im Handelsverkehr bestimmt. Das Wechselrecht hat seinen Ursprungim Handelsverkehr und den hierdurch begründeten handelsrechtlichen Cha-rakter auch in der späteren Ausdehnung aus Nichtkaufleute unverändertbeibehalten. Es ist deshalb gerechtfertigt, alle wechsclrcchtlichen Geschäfteden Handelsgeschästen beizuzählen." In erster Lesung ward einhellig be-schlossen „die dnrch Wechsel oder dnrch kaufmännische Anweisungen begrün-deten Rechtsgeschäfte" «nicht „Rechtsverhältnisse", z. B. nicht das pactnmcls caillbiauäo und'andere den eigentlichen Wechselgeschäften vorausgehendeVerabreduugeu) als objective Handelsgeschäfte zu bezeichnen, desgleichendie Banquiergeschäfte oder Geldwechselgeschäfte, vorbehaltlich näherer Er-läuterung dieser Begriffe, als subjective Handelsgeschäfte anzuerkennen.Prot. S. 413. S14. 631. 632. So I. Nürub. Entw. Art, 2. Z. 3.Art. 234. Z. 7. Ueber den Revid. Oesterr. Entw. §. 3. IU. a. d.und die Beschlüsse erster und zweiter Lesung hinsichtlich der Geschäfte übersonstige Werlhpapiere f. §. 47. Not. 19. In zweiler Lesung wurde dieAusscheidung der Wechselgeschäfte mit 10 gegen 4 Stimmen beschlossen:das Wechselrecht sei, namentlich nach Auffassung der A.D.W.O., eine all-gemeine, nicht ausschließlich dem Handelsrecht augehörige Obligationsform,in welche die verschiedenartigsten Civilrechtsgeschäfte eingekleidet werdenkönnten; daraus, daß die Hauptfunctiou des Wechsels in der Vermittelungdes Geldverkehrs im Handel liege, folge nicht, daß jedes Wechselgeschäftein Handelsgeschäft sei; insoweit wahre Handelsgeschäfte in die Form desWechsets eingekleidet würden, sei schon durch andere Aufzählungen (z. B.durch H.G.B. Art. 273. 272. Z. 2.) die Kompetenz des H.G.B.'s genügend