Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap.II.Die einzelnenGeschäfte.8.53.SubjectiveGrundgcschäfte.H.G.B.Art.272.Z.2.457Zwecke dienen, sind Banquier - oder Bankgeschäfte 2). Dahin ge-

gewahrt; die Erwähnung der Wcchsclgeschäfte an dieser Stelle sei zwecklosund gefährlich: jenes, weil das Wechselrechl schon durch die D.W.O. seineFeststellung erhalten habe dieses, weil man sonst, trotz H.G.B- Art. 2,leicht dahin geführt würde, eine sehr bedenkliche Ergänzung der D.W.O.aus dem H.GB. vorzunehmen; die Rücksicht auf die Kompetenz der Han-delsgerichte komme bei dem jetzigen System nicht in Frage. Die Fassungunseres Satzes erfolgte demnächst in der Formdie Geschäfte, welche Ge-genstand des Betriebes des Bankiers oder Geldwechslers sind", eine event,vorgeschlagene Erläuterung, uud ebenso die Streichung der WorreoderGeldwechslers" sind, ward abgelehnt. Prol. S. 1264. vgl. 1270. 1271,S. 12901202. Der II. Nürnb. Entw. Art. 26S. Z. 2 hat jedoch wie-derum die jetzige Fassung. DaS Monit. 2S8 von Lübeck zur dritten Lesungdiedurch Wechsel begründeten Rechtsgeschäste" den objectiven Handelsgeschäf-ten zuzuzählen, ward ausgeschieden.Darstellnng" S. 76. 76.2) Einige dürftige Bestimmnngen über Banquiers und Bankgeschäste enthal-ten nur Portug. H.G.B. Art. 87 01, Brasil. 191. 192. Das Portug.H.G.B. Art. 87. bezeichnet alsBanquiers":nicht allein diejenigen Kaufleute,welche sich ausschließlich dem Bankgeschäft und dahin gehörigen Operatio-nen widmen, sondern auch diejenige», welche eine Kasse oder ein festesComptoir errichten, wo sie Summen zur Bewahrnng übernehmen, nndvon diesen auf Ordre oder Anweisung, gegen Provision oder ohne solche,Zahlungen leisten." Art. 86.Die Banquiers können das Bankgeschäft aufeigene Rechnung oder in Commission treiben." Eine unzureichende Auf-zählung R.H.G.B. Art. 1. Z. 3. (vgl. Not 1), und in dem eventuellenFassungsvorschlag Prot. 1264.die Anschasfung, Veräußerung und Ver-wechslung, die Zahlung und die Einkassirung von Geld, Staatspapieren,Actien, Wechseln oder anderen für den Handelsverkehr bestimmten Werth-papieren nnd die sonstigen Geschäfte, welche Gegenstand des Betriebes desBanquiers oder Geldwechslers sind." S. Stein S. 204 ff. SchaffteS. 231 ff. Hübner, die Banken S. 36122. A. Wagner, Bei-träge zur Lehre vou den Banken. 1857, S. 47 ff. Röhrich, AbrißS. 168 ff. Thöl S. 85. Not. i. Vinesns üb. II. od. IX- p. 37SS.?sräs3su3 I. Rr. 2231, der jedoch zu enge Operationen von Platzzu Platz voraussetzt, »oliaisr I. Nr. 5578. 0i'ills,r<j Nr. 3513S4.365371. No ussuier I. p. 456 t7. (Nach einer Ordonnanz des Französ.Staatsraths v, 19. Juni 1828 gelten als Banquiers nicht diejenigen,welche nur gelegentlich für die Zwecke ihrer eigenen Geschäfte Bankopera-tionen machen, oder (?) deren Operationen sich nicht auf die Hauptplätzedes In- und Auslandes erstrecken). Oourcells-Söiiueit, traits clesopörationZ cis birnyue. 3. sck. ?s,ri3 1857. liv. II. III. Vgl. Z. 43. Not. 14.