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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
hören insbesondere: der Hand- oder Geldwechsel (eamdiurQ ruiuu-turn), d. i. der Umsatz verschiedener Geldsortcn gegen einander;der Gold- nnd Silberhandel in Barren ; die zinsbare Anlegungfremder Capitalien; Creditgeschäfte aller Art, insbesondere das De-positengeschäft, das Contocorrcntgcschäft das Discontogcschäft nebstallen sonstigen Operationen mit und durch Wechsel oder Anweisun-gen, die Crthcilung und Honorirung von Kreditbriefen, die Ueber-nahme und Vermittelung (Negociation) von Anleihen, das damit inVerbindung stehende Emissionsgeschäft, das Zettclgcschäft durch Aus-gabe von Banknoten, das Dcpätgeschäft, das Lombardgeschäft d. h.Darlehen (Vorschüsse) gegen Verpfändung von Waaren, das Hypothe-kengeschäft d. h. Darlehen gegen Verpfändung von Immobilien^); dieSpeculationsanschaffung, die Lieferungsübernahme, das Report- unddas Commissionsgeschäft in Werthpapieren; die auftragsmäßige Ein-ziehung von Zahlungen (Jncafso), und die Leistung von Zahlungenauf Anweisungen, Wechsel, Creditbriefe u. dgl., auch auf dem Wegedes Giro, d. h. der directen Umschreibung unter mehreren mit derBank in Giroverbindung stehenden Personen.
II. Alle diese Geschäfte können in größerem oder geringeremUmfang eingegangen werden: durch einen einzelnen Kaufmann, eineHandelsgesellschaft, insbesondere eine Actiengcscllschaft, eine öffent-liche Bank (Creditinstitut), d. h. ein Banketablissement, welches fürausschließliche Rechnung des Staats, oder unter dessen Betheiligung,oder nur im Interesse des Staats für die Vermittelung seiner Credit-operationen (z. B. Anleihen), oder auch etwa nur mit der erforder-lichen Staatöconcession in Form der Actien- oder Commanditactien-gesellschaft betrieben wird 5). Der Geldwechsler beschränkt sichmitunter auf den bloßen Geldwechsel, in der Regel ist er zugleichein kleiner Banquier für den Localverkehr «).
3) Jede Schuld, ohne Rücksicht auf ihren Ursprung, gilt in Folge der Auf-nahme in den Contocorrent als Handelsschuld, nach der Praris des fran-zos Cassationshofs: Orillarä Nr, 191. Nou^uisr II. p. 343 t7.
4> Vgl. Z. S9. Not. 10b.
5) D.H. G.B. Art. 5. S. oben §.44. Not. 13. karäessris Nr. 30. ä,I»u-2 st IV. Nr. 2038. v, Stnbenrauch, Oesterr. Gerichtözeit. 1863. Nr. 138.
6) Brinckmann, Archiv f. civil. Praris Bd. 32. S. 379. Brackenhoeftin Weiske'ö Rechtslerikon Bd. V. S 47. So auch die Cassirer inHolland (VVstdoök Art. 4. Z. 3. Art. 221 sf.). S. ?r«ts in denLijäi^e-Q tot rsAtsAe1ssräb.eiS t. X. (1836) x. 361 S..