Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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498 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

als Pfand für Handelsschulden^); die Ertheilung einer Vollmachtin Handelssachen^); Vergleiche, Zahlungsversprechen (Lmistiwta)

ponirten Gegenstände Handelsobjecte, und daß die Hinterlegung in Folgeeiner Handelsoperation geschehe; das Brasil, nur, daß der Deponent Kauf-mann, nnd die Hinterlegung mit dein Handel iu Verbindung stehe; derWürtiemb. Entw. daß der Depositar Kaufmann, die Uebernahme alsHaudelsgeschäsl erscheine, und das Object in Handelögcgenständen bestehe.S. ?arc!s8snL II. Nr. 491. Orillarcl Nr. 192. Ueber das irregu-läre Depositum im Bankverkehr s. S. 458.

31) Oben §. öS. Not. 13. §. 59. Not. 13.

32) Orill-rrcl Nr. ^90. NonAuier 1l, p. 343 ll. Lioc-Irs, clietloun-rirss. v. g.»ts cls coinm. Nr. 213. Die Streitsrage, inwiefern für die Be-stellung uud Uebertraguug von Faustpfäuderu im Handelsverkehr die Vvr-schrisien des Lcicls civil maßgebend seien, ist durch das Ges. v 23. Mai1863 (Zeitschr. f. Handelsr. Bd. VII. S. 156 ff.) für alle von Kauf-leuten oder Nichtkaufleuten für Handelsschulden bestellte Faust-pfänder entschieden, nnd diese unter freiere Regeln gestellt. Das Pfandgilt als kaufmännisch, nach Portug. H.G.B. Art. 320, vgl. Art. 312 ff., f. auch Bueuos Aires Buch II. Tit. 12. uur unter Kaufleuten, füreine Handelsschuld, und an Haudelöobjecleu. Der Württemb. Entw.Art. 409 ff. verlangt, daß einem Handelsmanne Handelsgegenstände fürHaudelSforderuugeu verpfändet werden. S. Ungar. Gesetzart. XV. Th. I.Z. 193200 (gilt nur für Wcchselfordernngen). Regeln über die Bestel-lung von Faustpfändern dnrch Kaufleute im Handelsbetrieb, bez. unterKaufleuten für Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften: D.H. G.B.Art. 306 312. Ausdrücklich zählen zu deu Handelssachen: Bayer.E.G. Art. 63. Z. 9, Hesscu-Darmst Art. 37. Z. 4, Hesfen-Homb. Art. 34.Z. 4Die Rechtsverhältnisse aus der Bestellung, Zurückfordcruug oderGettcndinachung von Faustpfändern für Forderungen ans Handelsgeschäf-ten, aus dem Bestände oder der Ausübung des RcleunonsrechieS wegensolcher Forderungen, sowie aus dem Bestände oder der Geltendmachungvon gesetzlichen Pfandrechten an beweglichen Sachen für Forderungen ausHandelsgejchäficn." U. des A.G. zn Cöln v. 6. Nov. 1859 (Zeitschr. f.Handelr. VI. S. 546. Ueber Lombard - und Hypothetengeschäft f. z. 63.und über oas Ausleihen auf Hypothek K. 59. Not. 10d. H. S3. Not. 4.

33) 0rilli>.rcl Nr. 191, Liocl.u a. a. O Nr. 244 tl. Nicht aber die Be-vollmächtigung zur Proceßführung, wenngleich in Handelssachen! ?a,r-äessus I. Nr. 52. Portug. H.G.B. Art. 762787, Brasil. Art. 140-164. setzen voraus, daß beide Theile Kaufleute sind , das Geschäft einHandelsgeschäft ist und die Aussühruug im Nameu des Mandanten erfolgt.