Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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EaP.II.Dic einzelnenGeschäste.S.57.GeschäftedesHandelsgewerbes.H.G.B.Art.273.Z-9?

Magazinverwaltern, den Inhabern von Docks, Speichern 3'), und

men. Nach Thöl S. 57» auch jede Bürgschaft gegen Vergütung, weilals Versicherung gegen Prämie erscheinend. S. auch v, Kräwell S.341.Brir S. 295. N. des Commerz-(»olleginmö zu ^ivnigöberg v. 5. Januar1864 (Eentralorgan III. Nr. g.)

28) Leipz. H.G.O. von 1032 Art, II. und Bresl. Meß- u. W.O. z. 3.asLv.LuradioiiLö.^ S. oben Z. 49. Rot. 7.

29 > Etat. v. Verona Uti. II. c. 2, Nürnberger Nachserlaß v. 1624, Nürnb.Baneo-O. §. >I, Botzener Markt-Privil. v. 1648 Art. I, Leipz. H.G.O.Art. II, Brcslauer Meß- u. W.O. Z. 8. Nsvius -Ins Ludee, III.6. -lid 21. Nr. 32. Orül-irä Nr. 183. ^I-rn^or IV. Nr 2037. DieRheinische Praxis schwankt, ob auch ein einem Kaufmann ohne Schuld-verschreibung gegebenes Darlehen als Handelsgeschäft zn erachten sei: da-gegen Rhein . Archiv 40. 1, 207, dafür: socl. 4-1. I, 127; 51. 1, 127.Nach Span . H.G.B. 367, Portug. 276, Brasil. 247, Buenos-Aires 701,Württemb. Entw. 390. wird zum kaufmännischen Darlehen erfordert,daß wenigstens der Schuldner Kaufmann, und daß es zu Handelszwecken(das Span. H.G.B, verlangt ausdrückliche Erwähnung dieser Bestimmung)gegeben sei. Die Motive des R.H.G. B.'s S. 24 nennen unter den Hülfö-geschäftenwenn Jemand ein Darlehen aufnimmt, um sich als Kaufmannelabliren oder um seine Geschäfte ausdehnen zu können." Die Motive desPreuh. Enlw.'s S. 112 erkennen, gegen die Beschränkungen der vor-genannten Gesetze, jedes Darlehen, dessen Schuldner ein Kaufmann ist,als kaufmännisches an, weil die Verwendung in das Handelsgewerbe beieinem Kaufmann stets anzunehmen, jedenfalls die creditirten Gelder mit-telbar dem Handelsgeschäft des Schuldners dadurch zu statten kommen,daß derselbe der Nothwendigkeit überhoben ist, die zu anderen Zwecken er-forderlichen Gelder aus seinem Geschäftsfonds zu entnehmen. Indessenscheidet doch H.G.B. Art. 292, dieDarlehen, welche ein Kaufmann"empfängt unddie Schulden eines Kaufmanns aus seinen Handelsge-schäften;" für die ersteren soll die Zinötare des bürgerlichen Rechts selbstdann nicht bestehen, wenn sie etwa ausnahmsweise nicht Handelsgeschäftesein sollten. Das Darlehen, welches der Kaufmann gibt, ist nicht Hülfs-geschäft, sondern fällt unter Art. 272. Z. 2. und S. 2, s. auch Art. 290.S. 2. Auerbach, Archiv f. W.R. XI. S. 75, U. des H.G. zu Coblenzv, 8. Sept. 1362 (Centralorgan I. S. 222), Maaßen in Busch'S ArchivI. S. 131, v. Kräwell S. 361. 20.

30) Von dem kaufmännischen Depositum handeln besonders: Span . Handelsges.Art. 404 ff. Portug. Art. 305 ff. Brasil. Art. 280 ff., Buenos AiresBuch II. tit. II, Württemb. Entw. Art. 404 ff. Das Span, und Vortug.Gesetzb. verlangen, daß Deponent und Depositar Kaufmann, daß die de-

Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 32