Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Zweite« Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

entgeltlichen Aufbewahrung^") - so namentlich die Verträge mit

gung (Rhein . Archiv 31. 1, 127), bald auf die Eigenschaft des Bürgengesehen wird (Nheiu. Archiv 6. 1, 138; tt, I, 117). Das Span. H.G.B.Art. 112. verlangt, daß die Hauptcontrahcnteu Kaufleute, und die Haupt-schuld auö einem Handelsvertrage herrühre, nicht aber, daß auch der BürgeKaufmann sei. Nach Portng Art. 852 genügt, daß die HauptschuldHandelsschuld sei, das Brasil. Art. 2S6. und der Württemb. Entw.Urt. 41b verlangen überdies, daß wenigstens der Schuldner Han-delsmann sei. Das T. H. G. B. Arl. 281. S. 2! Dasselbe giltvvn Bürgen, wenn die Schuld ans einem Handelögejchäst auf Sei-ten des Haupischulduers hcrvvrgcht, oder wenn die Bürgschaft selbst einHandelsgeschäft ist" setzt vvrauS, daß die Bürgschaft Handelsgeschäft seinkönne, ohne daß die Hauptschuld aus solchen« entspringt. Ist die Bürg-schaft nicht selbst Handelsgeschäft, aber für eine Handelsschuld eiugegangen,so unterliegt sie zwar den Regeln H.G.B. Art. 280. 281, nicht aberwas z. V. v. Stubenrauch, Handbnch S. 36? übersieht den son-stigen allgemeinen Grundsätzen von Handelsgeschäften; ist die Bürgschaftselbst Handelsgeschäft, so unterliegt sie auch den letzleren. Ter Satz lau-tete ursprünglichDasselbe gilt von dem Bürgen für eine Verpflichtungaus Handelsgeschäften": Preuß. Entw. Art. 21S. Abs. 2. I. Nürnb.Entw. Art.239. S.2, erhielt aber in zweiter Lesung wesentlich die jetzige Fas-sung, um auchdie eigentlich kaufmännischen Formen der Bürgschaft, alsdas siol crkäoro stehen und das Credilmandat" zn umfassen. Prot. S.1308.II. Nürnb. Entw. Art. 364. S. 2. In dritter Lesung wurde das Wortdem" gestrichen, und anerkannt, daß der Gläubiger nicht den Beweis zusühreu brauche, daß dem Bürgen bei Uebernahme der Bürgschaft die Ei-genschaft der Hauptschuld als Handelsschuld bekannt gewesen sei. Monit.264 (K. Sachsens,Darstellung" S. 7!?, Prot. S. 4S60. Ist souach le-diglich auö den Art. 271273 H.G.B, zu entnehmen, welche Bürgschaf-ten Handelsgeschäfte sind, so ergibt sich der im Terte aufgestellte Satz.Nämlich 1) Bürgschaften, welche einem Kaufmann in seinem Handelsge-werbe geleistet werden (s. auch die Not. 2 mitgetheilte Stelle der Prot.S. 646Geschäfte, welche Leistungen an ihn selbst zum Gcgenstaud ha-ben"); jedoch sind diese an sich nnr Handelsgeschäfte ans Seiten des Gläu-bigers (Kaufmann); 2) Bürgschaften, welche der Kaufmann in seinemHandelsgewerbe leistet, gleichviel ob für Handelsschulden oder nicht dieBürgschaft ist eiu regelmäßiges (z. B. Creditmandate beim Banquier, dasclel eroclero stehen beim Commission»! und Spediteur) oder auch nur ge-legentliches Glied seines Handelsgewerbes (Art. 272. S. 2), oder dientdiesem, ohne eine der Formen gewerblicher Verbürgungsgeschäfte anzuneh-