Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap.II Die einzelnenGeschäste,§,57.GeschäftedesHa»delögewerbeS.H.G.B.Art.273.495

den Handelsbetrieb^^); die Annahme und Hingabe von Waaren zur

während des Bestehen« als nach Auflösung des gesellschaftlichen Verhält-nisses, ingleichen das Rechlsverhältniß zwischen den Liquidatoren oder denVorstehern einer Handclsgesellschasi und der Gesellschaft oder den Mitglie-dern derselben", vgl. Art. 47. Z. 3; entsprechend! Anhall-Bernb. Art. 2.Z. 2, Hessen-Darmst. Art. 37. Z. 1, Hessen -Homb. Art. 84. Z. 1: specia-lisirender: K. Lächs. AuSführungsv. z. 8. Z. 3 , Bayer. E.G. Art. 63.Z. 5. Nicht als Handelsgeschäft will die Abschließung eines Handclöge-sellschaftSvcrtragcö Brix S. 279 ansehe», weil das Handelögewerbe in derRegel erst nach jener Vertragsabschließung inö Leben trete. Allein dasGesetzbuch vcrlangl nicht, daß das Handelsgewerbe bereits begonnen habe.Die in der sranzösischen Praris lebhaft verhandelte, vom CassationShofemehrfach bejahte Frage, ob die bloße Zeichnung oder der Ankaus vonAclien selbst zur Capitalanlage um deswillen als Handelsgeschäft zu er-achten sei, weil der Erwerber dadurch Mitglied einer Handelsgesellschaftwerde §. 47. Not. 19, s. auch Nrillarä Nr. 531 , Nou^uivrII. x. 210. 263 17. H.Isu-et I. Nr. 150. IV. Nr. 2022, Uasss II.Nr. 1390 ist »ach D.H.G.B. jedenfalls für deu Nichlkaufmann zu ver-neinen: §. 47. Not. 32, für den Kaufmann dann, wenn die Capitalan-lage erweislich nicht für das Handelsgewerbe, sondern sür das gesondertePrivatvermögen geschehen ist. Die Eingehung einer Gelegcnheiiögescll-schaft seitens zweier Nichlkauflcule ist uicht Handelsgeschäft, wenngleich diedaraus entspringenden Rechtsverhältnisse Handelssachen. S. auch V.HahnI. S. 2. S. 213 (?),27) Siatuten von Bergamo von 1457. e, 16. 23, Constitutionen von Mai-land v. 1541, Üb. V, Nürnberger Banco-O. v. 1697. §. II, BreölauerMeß- und W.O. v. 1742. §.8. Die Französ. Praris, auch des Cassationö-hofeS, schwankt, wann eine Bürgschaft als HandclSgeschäst erscheine. Meistwird verlangt, daß wenigstens der Bürge Kansmann und die Schuld eineHandelsschuld sei das letztere allein soll nicht genügen (obwohl oerCassaiionshof das mchrsach angenommen hat), sei dem: der Bürge per-sönlich bei dem Erfolge des Hauptgeschäfts iuteressin trotz des Vvr-haudeuseins beider Erfordernisse wird jedoch das Gegentheil angenommen,falls die Bürgschaft unentgeltlich geleistet oder dem Handelsgewerbe desBürgen fremd ist. ?o,r<Zo3sns Nr. 46. 1349, Nou^uisr II. p, 313343, 0riU.i,r<I Nr. 190, 228 kk., ^Iav.2vt IV. Nr, 2049, llasssNr 2705. 2705. Desgleichen schwankt die Praris des Apvcllhofs zu Cöln ,indem bald nur aus die Qualität der Hauptschuld (so die neuere VrariS:Rhein . Archiv 31. 1, 34; 37. 1, 91, 93, 224; 42. 1, 29; 46. 1, 216;52. 1, 223), bald aus die commerciclle (wechselmäßige) Form der Verbür-