-191 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
Versicherung für Handelszwecke die Aufnahme von Darlehen für
v. 1742. §, 8. Ocsterr. W. und Mcß-G.O. v. 1763. tit. I. §. 1. W.O.f. Galizicn v. 22. Juli 1775. ^u6. cumd. »rt. I. DaS ?.6it 6s Llrar-les IX. v. Nov. 1563. Art. 3 unterwarf die Socielätsstrcitigkeiten derHandelSgcrichtSjnrisdiction, dagegen die neuere französische Gesetzgebung,OrljonnanLS 6u coram. v. 1673. tit. IV. Art. 9 ff., Loäo 6e evmin.nrt. öl — 63 den Zwangsschicdsgerichten, daher eine Aufzählung der-selben unter den Handelssachen sehlt, und erst Art. 2 des Gesetzes vom17. Juli 1856, welches die Zwangöschiedsgerichtc in Svcietätssachen be-seitigt, der Art. 631 des (^ocls äs comm. dahin ergänzt, daß die Han-delsgerichte auch erkennen sollen „über Streitigkeiten zwischen Gescllschas-leru im Falle einer Handelsgesellschast." Dagegen gehörte die Frage, obeine Handelsgesellschaft bestehe, vor die ordentlichen Gerichte — nurdas Sardin. H.G.B. Art. 682. weist dieselbe ausdrücklich dem Handels-gerichte zu, desgleichen die neuere PrariS des Appellhofs zu Cöln — unddie Klage auf Nichtigkeitserklärung eines Gesellschaftsvertrags vor dasHandelsgericht. S. Lioolrs, OictionnairL s. v. arditra^s üli-. 650 tk.Nhein. Archiv 9. 1, 172; 15. 1, 30; 26. 1, 47; 41. I, 175. Von denneueren Gesetzen unterwerfen den Handelsgerichten: Hamb. H.G.Q. Art. 13.„— alle Streitigkeiten in Betreff von Societätsverbindungen zu Handels-geschäslen", Brem. §. 186. „SocictätSverlräge in Bezug auf Handelsge-schäfte," Nuss. H.G.B. Art. 1176 Z. 2. „Streit- und Klagesachen allerArt zwischen Compagnons eines Handlungshauses in vollständiger Com-pagnie, Commandit-Compagnie und Compagnie zu besonderen bestimmtenGeschäften und Unternehmungen." — Württemb. Entw. Art. 2. Z. 1..Handelssachen sind die Rechtsverhältnisse des Handelsstandcs uud insbe-sondere der Handelsgesellschafter," Art 316. Z. 2. „alle NechtSstreitigkeitenunter Handelsgesellschaftern, insoweit die Parteien keinen Gebrauch vomSchiedsgerichte machen." Motive z. R.H.G.B. S. 24. „Der SocietätS-verlrag, weil man durch denselben in den Stand gesetzt wird, entwederüberhaupt das Handelsgcwcrbe zu treiben, oder es in größerer Ausdehn-ung zu treiben." Der Prcuß. Entw. I. Z. 1043. Z. 1. II. Art. S37.A. 1. unterwirft den Handelsgerichten „Streitigkeiten aus dem Verhältnißder Handelsgesellschafter zu einander während des Bestehens und nach derAuflösung der Gesellschaft." Entsprechend die Einführungsgesetze- Preuß.Art. 2. Z. 2. „Handelssachen sind — die Rechtsverhältnisse zwischen denMitgliedern einer Handelsgesellschaft, zwischen dem stillen Gesellschafter unddem Inhaber des Handelsgewerbcs, sowie zwischen den Theilhabern einerVereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften oder einer Vereinigung zumHandelsbetriebe (H.G.B. Art. 10 — s. oben §. 4ö. Not. 33), sowohl