Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap. IV. §, 59. Die Geschäfte über Immobilien. H.G.B. Art. 275. 5j l

thekers, die Betten und die sonstige Wirthschaftseinrichtung einesGasthofcs, die Maschinen und Geräthschaften einer Fabrik auchnicht die im Hause befestigten, sofern sie nicht einen Theil des Ge-bäudes selbst bilden, z. B. bei Mühlen

2) Gewisse Rechte. Nämlich die Nealrechte«); die dinglichen

5) Funke, Die Lehre von den Pertinenzen mit Rücksicht auf das heutigeMaschinenwesen. (?hemn!tz 1927. S. 4V. 61 ff. 159 ff. v. Wächter a.a, O. S, 253, 264. 256 Uuger a. a. O. S. 451. 452. 458. Damitist nicht über die Auslegung der über ein Fabrik- oder Handelsgeschäft, eineDruckerei, einen Gasthof, eine Apotheke u. dgl. gcschlosscuen Rechtsge-schäfte (Veräußerung, Verpfändung, Vermächtniß) entschieden, vielmehrkönnen diese, nach der Intention der Betheiligten, auch sehr wohl dasGewcrbsinvcutar oder gar die Waarcnvorräthe umfassen. Auslegungs-regeln dafür: I. 12 xr. I. 1315. 17. 18 pr. 0, cls wstr. Ie^. (33, 7).I. 185. v. <ts V. S. (50, 16). I. 91, §. 2. 0. cke- lex. III. (32). Sächs.Gesetzb. §. 69:Sind zu einem Fabrikgcschäfte oder zu einem anderenGewerbe wesentlich bestimmte nnd eingerichtete Gebäude oder Theile der-selben in dieser Eigenschaft Gegenstände eines Rechtsgeschäfts, so ge-hören dazu auch die zur Ausübung des Geschäfts oder Gewerbes dienen-den Werkzeuge, Geräthschaften uud Maschinen." Vgl. v. Wächter, S.253. 258. Erörterungen Heft 1. S. 46 ff. Unger a. a. O. Dagegenrechnen die meisten ueneren Gesetzgebungen die Pertinenzen von Liegen-schaste», und dahin zählen sie (so das Preuß. und Französ. Recht untergewissen Umständen) anch das Gewcrbsiuventar, zu den Immobilien:A.L.R. I. 2. §. 10. 48 ff., bes. 63. 69. 71. 72. 79. 90 95. Dcslerr.bürgert. Ges. §. 293297. Loäk civil arl. 524. 525. Bad. Ldr, S.525-».Doch herrscht hinsichtlich der nicht befestigten Maschinen zu inoustriellenZwecken Streit: Ussse II. Rr. 1373 1376. Das Zürcher Gesetzbuch§. 482 behandelt als Theile einer Fabrik die damit verbundenen Maschi-nenwerke und Getriebe, als Znbehör dagegen die darin befindlichenund ihrer Constrnclion nach für das Werk berechneten, wenn auch uichtdamit verbnndenen Vorrichtungen; nicht dagegen die übrigen Geräthschaf-ten, Vorrälhe uud Waaren. Vgl. Gesetze von Thurgau und Luzern (Zeit-schr. s. Handelsr. V, S. 319. 320).

6) Sächs. Geseyb. Z. 59.Berechtigungen, welche ein Folium im Grnnobucheerhalten haben." Dahin gehören auch die Realgcwerbrechte (A.L.K. I. 2.5. 3, 125. I. 18. §. 26. 71. 72. I. 20. K. 394. A.H.O. Tit. 1. tz. 1214).Das Preuß. Recht stellt gleich alle für sich selbst bestehenden, vererblichenund veräußerlichcn Gerechtigkeiten, namentlich die au Privatpersonen ver-liehenen Regalien (z. B. A.L.R. I. 20. §. 390. 395. I. 18. §. 665. II. 18.