510 Zweites Buch, Der Handel und die Handelsgeschäfte,
I. Der Begriff unbewegliche Sachen ist kein handels-rechtlicher, daher, gemäß H.G.B. Art. l, nach dem bürgerlichen Rechteines jeden Landes zn bestimmen, welches nicht selten allgemeine,von dem natürlichen Begriff abweichende Grundsätze aufstellt.
Gemeinrechtlich ^) gelten als unbeweglich:
1) Der Grund und Boden und was mit ihm zusammenhängt,so lange es aus dieser Verbindung nicht gelöst ist: Mineralien, Fos-silien, Quellen und sonstige Bestandtheile des Erdbodens; Gebäudealler Art, deren Fundamente im Boden ruhen und alle Theilevon solchen, im Boden wurzelnde Pflanzen und daran hängendeFrüchte. Nicht dagegen bewegliche Pertinenzen von Liegenschaften,wie Schlüssel, wegnehmbare Vorfenster, transportable Oefen; nochweniger der bloße Hausrath und das Gewerbesinventar, wie dasHandwerkszeug eines Handwerkers, die Gerätschaften eines Apo-
3) Es müssen hier die Grundsätze angewendet werden, welche für die Classi-ficativn der einzelnen Bestandtheile eines ganzen „Vermögens" maßgebendsind, da, nach Not. I., eine durchgreifende Eiulhciluug bezweckt ist. Vgl.über das gem. Recht: Gtück, Erl. der Paudeclen Th. II. S. 623 ss.Kierulff, Theorie des gem. Civilr. S. 322—324. v. Wächter, Würt-temb. Privatr. II. §, 37. 40. 41. Sinteniö, Civilr. §. 41. III. Bök-king, Pandcktcn I. 74. Veseler, D. Privatr. II. S. 9-13. Re-naud, Zeitschr. f. Rechlsw. des Auöl. Bd. XXII. S. 83 ss. 229 ff. Uu-ger, Oesterr. Privatr: I. S. 361—400, Bluntfchli, D. Privatr. §. S1.Wenn v, Keller, Pandcktcn H. 43 einwendet, daß hier überall keine all-gemeine Regeln ausgestellt werden könnten, sondern jedes einzelne Gesetzund Rechtsgeschäft für sich iuterprclirt werden müsse, so ist zwar die Noth-wendigkeit der coucrctcn Prüfnug begründet, aber die practische Entbehr-lichkeit allgemeiner Regeln keineswegs erwiesen. Vgl. anch lUa,sss II.Ar. 1370—I38S. Nicht maßgebend dagegen sind die parliculären Ncchts-sätzc, welche an sich bewegliche Sachen — bez. Güter iu gewisser Beziehungzu den unbewegliche» zählen, z, B. Schisse, Kvstbarlcueu, selbst Aclien(Sächs. Gcsetzb. z, 181S. 1941. 1942).
4) Nach Sächs. Gesctzb, z. 59 anch Schifssmühlen. Nach Preuß. Recht nurdann, wenn dieselben zu einer Mühlengcrcchligkeit gehören. Koch, Kom-mentar zu Zl.L.R. I, 2. §. 6. Gebäude, dereu Fundamente nicht im Bo-den ruhen, wenngleich von großer Ausdehnung, nnd daher eines Trans-ports im Ganzen ohne Ausciuandernchmeu nicht leicht fähig, sind beweg-lich. I. 60. v. äs L,. k, 0. (41, I) Nasse II. Nr, 1372. Unger a. a, O.S. 363, 364.