Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Entstehung
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Cap. IV, §. 69. Geschäfte über Immobilien. H.G.B. Art. 276. 5W

sind keine Handelsgeschäfte"^) beruht. Dieselbe erscheint alszusammenfassende uud ergänzende Generalclauscl zu den einzelnenKlassen der objectiven und subjectiven Handelsgeschäfte, welche diese.Schranke zum Theil in ihre Begriffsbestimmung aufgenommen ha-ben (Art. 271. Z. 1. 2. Art. 272. Z. 1. Art. 273.' S. 2), zumTheil begrifflich enthalten (z. B. Art. 271. Z. 4, Art. 271. Z. 5).Ihre wesentliche Bedeutung liegt daher in der Ausschließung auchderjenigen Geschäfte über Immobilien, welche als Hülfsgeschäfte desHandelögewerbes ^) den Character von Handelsgeschästen tragenwürden.

1) Wörtlich gleich N. H. G B.. Art. S. I. Pr. Entw. Z. 219. S. 3. II.Pr. Entw. Art. 211. S. 4. Rev. Oesierr. Entw. Z. 5.Verträgederen Gegenstand eine unbewegliche Sache ist, gehören nicht in die Kate-gorie der Handelögeschäsie." In erster Lesung ward, um die Miethe vonHandlungölocalitälen (vgl. Not. 13) unter die gewerblichen Handelsge-schäfte zu stellen, mir 9 gegeu 5 Stimmen die engere Fassung angenom-men:Verträge, welche die Veräußerung oder Vervsänduug unbeweglicherSachen, oder die Bestellung dinglicher Rechte an denselben zum Gegenstandhaben, sind keine! Handelsgeschäfte." Prot. S. 647. So I. Nürnb.Entw. Art. 233. S, 4. Der Antrag des Referenten in zweiter Lesuugl.Prot. S. 1264) nahm die srühere Fassung wieder auf, und diese wardmit 11 gegen 4 Stimmen angenommen, da die Fassung des Eutwurfsauch die Snbsulmion auderer als der gemeinten Miethverlräge unter dieHandelsgeschäfte zulasse, die Miethe auch von Handlungslocalilälen aber,wie mit 10 gegen 6 Summen anerkannt wurde, nicht dem materiellenHandelsrecht, unterliege. Prot. S. 1800 1802. Entspr. II. Nürnb.Entw. Art. 268. S. Anschütz, Kritische Vierteljahröschr. I. S. 15. 19.Zur dritten Lesung war von Kurhessen (Monit. 7. 252. 26li.) beantragt,hinterSachen" einzuschalten:oder diesen rechtlich gleichstehende Gerecht-same" ; von Königr. Sachsen (Monit, 267) stattüber Sachen" zusetzenin Beiress unbewegtichcr Sachen", um deutlich auch die Ernuelhungeinzelner'Lvcaliläien auszuschließen. Gegen beide Monita erklärt sich derNescrentDarstellung" S. 73. Derselbe warnt gegen eine zu enge Auf-sasjuug des Artikels. Die Miethe sei selbstverständlich ausgeschlossen, des-gleichen Alles, was rechtlich den unbeweglichen Sachen gleich-steht, nicht allein die s. g,Gerechtsame." Die Cousercuz beschloß, diebisherige Fassung beizubehalten: Prot, S. 6066.

2) Motive zum N.H.G.B. S. 26:Dieser Satz wird besonders als Ein-schränkung des Art. 3 (H.G.B. Art. ü. S. 2) und Art. 4 (H.G.B. Art.273. S. 1) bedeutend."