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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
unter der Firma, obwohl an sich geboten, da der Kaufmann alssolcher nur unter seiner Firma auftritt, ist nach ausdrücklichem Be-schluß der Nürnberger Conferenz nicht erforderliche).
Der Grund dieser verstärkten Präsumtion liegt in der Naturder meist zur Emulation bestimmten kaufmännischen Schuldscheine^).Dieser Verkehr würde, zufolge der durch das D.H.G.B, noch ge-steigerten Verschiedenheit in der rechtlichen Beurtheilung vonHandelsforderungen, insbesondere von schriftlich beurkundeten, undvon Forderungen des bürgerlichen Verkehrs, jeder Sicherheit entbeh-ren und die bedenklichsten Gefährdungen wären unvermeidlich, wollteman schlechthin, und nicht lediglich aus der Urkunde selbst, den Be-weis der Nichlcommcrcialität gestatten. Die Wichtigkeit jener Un-terschiede aber erforderte eine durchgreifende Behandlung, daher dieverstärkte Präsumtion auch gegenüber dem ersten Nehmer der Ur-kunde gilt, ohne freilich eine etwa begründete excsxtio äoli abzu-schneiden. —
Cap. IV. Heschäsie Wer ImmoMm.
§. 58.
Schon oben S. 310 ff. sind die Gründe dargelegt, auf welchendie Aussonderung aller Rechtsgeschäfte über Immobilien aus demKreise der Handelsgeschäfte und demgemäß die allgemeine VorschriftH. G. B. Art. 275 „Verträge über unbewegliche Sachen
17) Prot. S. 1293 ward bemerkt „Von selbst verstehe es sich, daß die Worte„sofern sich — ergibt' eine entsprechende Auslegung finden müßten, unddaß sie z. B. Anwendung zu finden hätten, wenn ein Kanfmann, der einevon seinem Namen verschiedene Firma führe, einen Schuldschein nicht mitdieser, sondern mit seinem Namen gezeichnet habe." Der Nichtigkeit diesesBeispiels wurde von einer Seite widersprochen, und der Antrag „die voneinem Hausmann unter seiner Firma gezeichneten Schuldscheine" zusetzen, mit 12 gegen 3 Stimmen abgelehnt Diesen Beschluß übersiehtv. Kräwell S. 338, welcher die entgegengesetzte Ansicht aufrecht erhält,und aus dem Ausdruck „gezeichneten", welcher allerdings regelmäßig aufden Gebrauch der Firma hindeutet, argumentirt. S. Brir S. 260.
IS) S. Not. 12.
19) Endemann a. a. O. H.G.B Art. 280. 281. 2S4. 286. 267 — 233.29S. 299 — 306.