Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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Eap. III. §. 5S. Die Präsumtiouen, H.G.B. Art. 274.

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Proceßführung (gerichtliche und Anwaltskosten); öffenlicher Gebüh-renpflicht, wie Zölle u. a. m.

Unter Schuldschein^) ist zu verstehen:

1) jedes schriftliche Leistungsversprcchen, gleichviel ob Princi-pales : wie Darlehnsschuldscheinc, Scheine über den creditirten Kauf-preis, Schlußscheine (Schlußzettel), Engagementsbriefe, Stellzettel,Prämienbriefc, Bürgschaftsscheine lH.G.B. Art. 281), eigene Wech-sel, das Accept einer Tratte oder einer Anweisung oder subsi-diäres: wie des Ausstellers einer Anweisung oder einer Tratre, desIndossanten u. dgl. m.

2) jedes schriftliche Schuld- oder Empfangöbckcnntniß, wie De-positenscheine, Frachtbriefe, Conossomente, Ladescheine, Lagerscheine(Warrauts), Anerkennung eines Saldo (Abrechnung > u. dgl. m.

3) Quittungen können, wiewohl die gleiche Präsumtion auchfür sie geeignet wäre, nicht füglich unter den Begriff des Schuld-scheines subsumirt werden, da sie das gerade Gegentheil desselbenbilden'5).

Daß der Schein zugleich eine Pfandbestclluug an Immobilienenthält, steht der Präsumtion nicht entgegen'")-

Als Schein gilt jede öffentliche oder Privaturkunde, auch einBrief noch anderweitigen Inhalts; nicht aber ein Vermerk im Hand-lungsbuch.

Die Unterzeichnung braucht nicht durch Unterschrift zu ge-schehen: es genügt jede Art der Namensunterzeichnung, z, B. durchgedruckte, lithographirte, gestochene Schristzeichen, durch Beidrückungeines den Namen enthaltenden Siegels. Auch gcuügt die Zeichnungim Namen des Kaufmanns durch einen Procuristen, Bevollmächtigtenoder einen Geschäftsführer bei nachfolgender Natihabition. Zeichnung

14) Zu enge versteht Thöl S. 91 darunter nur Urkunden über ein- oderzweiseitig verpflichtende Verträge, C. F. Koch a. a. O. spricht gar nurvon Darlehen. S. Not. 11. 12.

15) H.G.B. Art. 295eines Schuldscheines oder einer Quittung." Dochpassen die allgemeinen Erwägungen (Not. 12> vollkommen auch sür Quit-tungen, und die Italienische ^octrin faßte unter i^oelnr Schuldschein und

. Quittung zusammen, s. Endcmann a. a. Q, S. 336. 396 fs.16> Urtheil des französischen Cassationöhofs >8irev 36. 1, 694). AoliuierI. Ar. 93. velaras>rrs I Ar. 35. OrillkrS Ar. 218. S. auchMünchener Urtheil bei Posset S. 364, und unteu §. 59. Not. 10d.