506 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
Der Schein muß somit eine dem Handelsverkehr offenbar nichtangchörige causg,^) selbst angeben, z. B. daß die Schuld be-ruhe auf Mitgiftsbestellung; Schenkung; Geschäften über Immobilienoder Hypotheken an solchen; Erbschafts - und ähnlicher Gütertheil-ung; Anschaffung für dm Haushalt, den Landwirthschaftsbetrieb;
zu streichen, und dafür einzuschalten „im Zweifel." Es sei, heißt es „leinzureichender Grund vorhanden, um die Schuldscheine der Kaufleute, diedoch nichts anderes als urkundliche Beweismittel über die von denselbengeschlossenen Darlehns- und anderen Verträge seien, also die schriftlichabgeschtofscueu Verträge der Kaufleute anders zu behandeln, als derenmündlich geschlossene Vertrage. Man könne nicht absehen, warum einDarlchu, welches ein Kansmann znm Zwecke einer Vergnügungsreise ohneSchuldschein entnehme, nach dem gewöhnlichen Civilrecht, und ein zugleichem Zwecke aufgenommenes Tartchn, für welches eine Urknnde ohneAngabe dieses Zweckes ausgestellt wurde, uach Handelsrecht sollte beurtheiltwerden, obschon der Darleiher in beiden Fälleu deu erwähnten Zweckkeime. Ein ohne Schuldschein außer Zusammenhang mit dem Handelsge-schäfte des Empfängers gegebenes Tarlchn könne nachträglich und unab-sichtlich durch unvorsichtige Abfassung des Schuldscheines zu einem kauf-männischen werden." Dieser Antrag wurde jedoch mit II gegen 4 Stim-men abgelehnt, indem mau — obwohl nicht ohne Widerspruch von ande-rer Seite — einwendete, „die Schuldscheine und Urkunden der Kaufleuteseien nicht blos Beweismittel über deren Verträge, sondern Gegenständedes Handelsverkehrs. Deren ganzer Credit werde untergraben, nnd jederSchuldschein zu einem diSpntirlichen gemacht, wenn dem erwähnten An-trage stattgegeben, und nachdem ein solcher Schein durch viele Hänoe cir-rulirtc, ein Beweis darüber zugelassen würde, daß der Schuldschein nichtim Betriebe des Handelsgewcrbcs gezeichnet wordeu sei, wenn somit fürdie Zeit der Circulaliou eines solcheu Scheines im Verkehre jede Gewiß-heit darüber genommen würde, ob auf deuselbeu bei etwaiger dereinstigerKlageanstellnng die Artikel über die lox ^nastssiitn^ sowie darüber, daßdie Beweiskraft an keinen Zeitablanf gebunden sei, nnd über die Jndossa-bililät u. s. w. anwendbar seien oder nicht." Prot. S. 1297. 1293. Einden abgelehnten Antrag wieder aufnehmendes Monitum von Hamburg zur dritten Lesung (Nr. 26S: Das „ans denselbeu" stellt die Sache zneng. Bei Schuldverschreibungen, welche nicht indossabcl sind, müßte fürden commerciellen Ursprung allemal nur die Vermuthung sprechen") kamnicht zur Berathung. S. „Darstellung" S, 78. Jucouveuienzen hebthervor E. F. Koch, Commentar lr. I. Not. 23.13) lloriAuisr I. x. 338 tk.