Cap. III. §. ö8. Die Präsumtionen. H.G.B. Arl. 274.
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Kaufmann gezeichneten Schuldscheine. Diese gelten alsimBetriebe deö Hand elsgewerbes gezeichnet, sofern sichnicht aus denselben das Gegentheil ergibt ^).
12) I» dem Bestreben, die durch den Handel hervorgerufenen Urkunde» so-wohl processualisch wie gegen alle materiellen Cnnreden möglichst sicher zustellen, formell uns mattriell unumstößlich zu machen, kam die ItalienischeDoctrin und PrariS leicht dazu, eine jede von Kaufleuten ausgestellte Ur-kunde als Handctüurtunde zu erachten, sofern sie nichi ausdrücklich einedem Handel fremde cirus-i angab. S. namentlich Endemanu: Zeitfchr.f. Handclsr. Bd. V. S. 385—414. Dieser Saß ging in die ättere frau-zösische Theorie und Praxis über, kivivrv zu ()oäe cls cvinra. ^31 fs.,und führte zu ^vckc >Is ^oiuiu. Art. 638. S. 2 „Die von einem Han-delsmann ausgestellten Scheine (billotL) werden als wegen seines HandelsauSgcsielU betrachtet (c^u-ies), wenn ein anderer Ent stehn »gsgrunddarin nicht ausgedrückt ist." Wie klar nun auch diese verstärktePräsumtion sich von der einfachen, regelmäßigen Präsumtion der Art. 631.632. Z. 6 (vgl. oben §. 42 Not. 10 > unterscheidet, so behandelt doch diefranzösische Jurisprudenz beide Präsumtionen als identisch nnd läßt schlecht-hin den Gegenbeweis anch gegen den Kaufmanusschein zu, einzelne Schrift-steller sogar gegen die im Schein angegebene cansir, und dies mituntersogar gegen dritte gutgtäubige Inhaber, sosern nicht eigentliche Handcls-papiere an Ordre vorliegen. S. I>srcksssu3 I. Hr. 52. Uolinier I.Hr. 91. velainarrc- et l.exoitvin I. Nr, 35. Orillarcl 5lr. 206 S.AouAuisr I, p. 333 F. ^liru^et IV. llr.2074t?. Airs8s II. Nr.965kk.Nur Wechsel und Ordrebriefe der Kaufleute gelten schlechthin als Handels-urkunden: Loäs llv i-ourrll. Art. 632. Z.7. Arl. 686.637. (s. oben §.S3. Not. 1.)Von den ucneren Handelsgesetzen schließen sich nur keAciwin. 608, Sar-din. 679, Freiburg. 375 wörtlich au den Lo>ie cls >:omm. an, das Nea-pel . Art. 611 dagegen nnr hinsichtlich der von Kaufleuten unterzeichnetenOrdrebillets „wenn nicht darin eine andere csuL». als ein Handelsgeschäftangegeben ist." Anch die Holländ. PrariS nimmt an, daß gegen Ordre-briefe der Kaufleute kein Beweis zulässig sei, daß sie nicht sür den Han-del ausgestellt worden: ^ssc-r, VVsclzveiil. 6. lOben §. 53. Not. I.) —Unter den Vorarbeiten des D.H.G.B.'s nahm zuerst der II. P r. Entw.Art. 211. S. 3 die verstärkte Präsumtion des Lo. 638. S. 2 auf, doch,wie die Motive und die Discusfion erster Lesung ergeben, ohne klares Be-wußtsein des Unterschiedes von der allgemeinen Präsumtion des Art. 274.S. 1 (f. Not. 1). In zweiter Lesung wurde der Unterschied bemerkt, undbeantragi, die Schuldscheine den S. 1 genannte» Verträgen gleichzustellen,daher die Worte „sofern sich nicht aus denselben das Gegentheil ergibt"