504
Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
kauf vom eigenen Wachsthum u. s. f. geschehen sei. Daß der Zwei-fel schon bei Abschluß^) des Geschäftes, sei es durch ausdrücklicheErklärung, sei es durch die Umstände, gehoben sei, ist nicht erfor-derlich: der Kontrahent des Kaufmanns, welcher die Erkundigungunterlassen hat, mag die daraus entspringenden Nachtheile und Ver-wickelungen sich selbst zuschreiben»), Dolose Verleitung des Geg-ners zur Annahme eines Handelsgeschäfts verpflichtet jedoch denKaufmann zum Schadensersatz'").
Das Gesetz nennt nur Verträge. Die gleiche Vermuthung trifftjedoch auch bezüglich vertragsähnlicher Rechtsgeschäfte (Quastcon-tracte) zu: für die Geschäftsführung (nsZot, Ze^tio), z. B. dieWechselintervention, das Acccpt eines Wechsels durch den Nichtbe-zogenen, die Annahme und Verwahrung nicht bestellter oder nichtempfangbarer Waaren (H.G B. Art. 323. 348); die Annahme einerNichtschuld; ja bezüglich bloßer Vertragsanträge (H.G.B. Art. 297.318—322.)").
II. Eine verstärkte Vermuthung knüpft sich an die von einem
8) So Thvl S, 91.
9) Motive z. R.H.G.B. S. 26. „Da der Artikel nur eine Vermuthung,nicht eine Fiction ausspricht, so ist es Sache desjenigen, dem daran liegt,daß sein mit einem Kaufmann abzuschließender Vertrag ein Handelsge-schäft sei, sich über die erforderliche Beziehung desselben zu dem Gewerbezu vergewissern." Dies gilt auch im umgekehrten Falle. S. Not. 11.
10) S. §. 44. Not. 7.
11) Der nicht zur Berathung gestellte Antrag Prot. S. 520 nennt Art. 212.„die unter Kanfleuten errichteten Verträge oder sonst vorkommenden Rechts-geschäfte." In Betreff der Anträge und Aufträge war von Hamburg zur dritten Lesung (Monit. 283) der Zusatz beantragi worden „daß jederAntrag oder Auftrag eines Kaufmanns als in dem Handelsgewerbe vonihm ausgegangen zu gelten habe, sobald nicht das Gegentheil deutlich ausden Umständen erhelle." Dieser Vorschlag wurde abgelehnt, indem man an-nahm, daß nach Art. 274 so lange, als nicht das Gegentheil erhelle, auchjeder Antrag und Auftrag eines Kaufmanns als in seinem Handelsgewerbeergangen anzusehen sei — Art. 274 wolle demjenigen, der sich mit einemKaufmann in Geschäfte einlasse, ein Recht geben, bis dahin, wo die Um-stände das Gegentheil ergäben, uud so lange der Antrag in irgend einer,wenn auch nur äußerlichen Beziehung zum Handelögewerbe des Offerentenstehe, anzunehmen, daß ihm ein kaufmännischer Antrag gemacht sei." Prot.S. 4561.