Cap. III. §. V8. Die Präsumtionen.^ H.G.B, Art. 274.
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schäfte diejenigen Merkmale an sich tragen, ans denen nach H.G.B.Art. 271—273 deren Eigenschaft als Handelsgeschäft beruht, entbehr-lich. Die Vermuthung besteht für und gegen den Kaufmann2).
I. Eine einfaches Präsumtiou, ohne Beschränkung des Ge-genbeweises, besteht für die von einem Kaufmann geschlossenen Ver-träge, d. h. für alle Verträge desselben, welche ihrer Natur nachHandelsgeschäfte und darum zum Haudclsgcwerbe gehörig sein kön-nen^): objective oder subjcctive Gruudgeschäfte, wie bloße Neben-oder Hülfsgeschäfte des Handclsgewerbes. So wird vermuthet, daßdie Anschaffung eines Kaufmanns zur Veräußerung mit Gewinnoder zum Gebrauch oder Verbrauch in seinem Gewerbe geschehensei; daß der Veräußerung eine SpccnlationSanschaffung vorausge-gangen sei, daß der übernommenen Lieferung eine Anschaffung nach-folgen solle; daß der Transport zu Handclszweckeu verdungen, dasDarlchn '^) zu Haudelszweckeu aufgenommen sei, u. dgl. Keine Prä-sumtion besteht hinsichtlich solcher Verträge, welche ganz außerhalbdes Kreises des Handelsverkehrs liegen, wie Geschäfte des Fa-milien- und Erbrechts, Annahme eines Lehrers, Erziehers, Advo-caten, SchiedSrichtcrvcrträge^), Verträge über Immobilien^). Siewird entkräftet durch den von dem Kaufmann wie von seinem Geg-ner aus der Natur dcS Geschäfts, aus dem Inhalt des Vertrags,aus ausdrücklicher Erklärung oder den begleitenden Umständenmittelst jedes processualisch zulässigen Beweismittels zu führendenGegenbeweis, z. B. daß der Ankauf zum Privatgebrauch, der Vcr-
Commentar li, I. Not. 22 in unserem Satz nur eine Anwendung vonArt. 273. S, 1. auf Verträge.
2) Die Vorarbeiten l.Not. 1) heben einseitig nnr die letztere hervor. S. je-doch v. Kräwell S. 337, v. Stnbcnranch, Handbnch S. 34S.
3) H.G.B. Art. 274. S. 1. „Die von einem Kaufmann geschlos-senen Verträge gelten im Zweifel als znmBetriebe des Han-delsgewerbes gehörig."
4> Thöl S. Orillar«! Nr. 137.4s>) Ltrsodrir, lznomcnlo pro«!v>1. pa,rt, III. Nr. 4.
5) U. des Appellhofs zu Cölu d. 14. April 1830 (Rhein , Archiv 14. 1, 66).
6) Revid. Oesterr. Entw, §. 4. V. des A.G. zu Dresden v. 20. Nov. 1862(Busch's Archiv I. S. 573. 574).
7) iUoliiiiör I. Nr. 87 S., orillürcl Nr. 186, ^,Ia.v.2st IV. Nr. 2007,Nou^uior I. x. 333 S.