Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte,Kaufmann der häufig schwierige Beweis, daß dessen Rechtsge-
Leugnen sich denjenigen Wirkungen entziehen kann, welche der Vertrag alsHandclsgeschäst haben würde. Die Terminhnug belastet deu Kaufmannmit dem Beweis, daß der von ihm geschlossene Vertrag nicht in Betresfseiner ein Handelsgeschäft sei." Gegen diese Präsumliou, weil bei demweiten Kaufmannöbcgriff des Entwurfs zu gefährlich, dagegen unter Um-ständen für eine Fiction: Brinckmann, Archiv f. civil. Praris Bd. 32.S- 394. 335., s. auch Endcmann, Kritik S. 22. Revid. Oesterr.Entw. §. 4 „Es wird vermuthet, daß alle sich auf bewegliche Sachen be-ziehenden Verträge zwischen Handelsleuten nnter sich Handclögeschäsie sind."I. Pr. Entw. Z. 210, S. 2, II, Pr. Entw. Art, 211. S, 2. „Die von— gelten in Beziehung auf ihn für Handelsgeschäfte, wenn nicht dasGegentheil erwiesen ist" (II, Entw. „wird"). II. Pr. Entw. Art. 211.S. 3. „Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine gelten alsfür sein Gewerbe gezeichnet, wenn nicht ein entgegenstehender Verpflichtungs-gruud darin entHallen ist." Motive S. 102 „Hänfig wird die Natur desGeschäfts schon von selbst ergeben, ob und inwiefern es eine Beziehungauf das Handelsgewerbc hat. Für die anderen Fälle empfiehlt es sich,die Präsumtion auszustellen, daß alle von einem Kaufmann geschlossenenVerträge ihm gegenüber so lange für Handelsgeschäfte gelten, bis das Ge-gentheil erwiesen ist; die Verhältnisse eines Kaufmanns rechtfertigen biszum Beweise des Gegentheils die Annahme, daß er bei allen seinen Ge-schäften seinen Gewerbebetrieb imAnge gehabt habe. Dasselbe muß auchvon den von einem Kaufmann ausgestellten Schuldscheinen gelten." Inerster Lesung war die Fassung beantragt „Gehören beide Theile dem Kauf-manuSstaude au, so gilt das zwischen ihnen geschlossene Geschäft als Han-delsgeschäft, sofern nicht das Gegentheil klar erhellt" (Bremer AntragArt. 6, Prot. S. 414), wurde dagegen einstimmig, ohne Debatte, die Fas-sung angenommen: „Die von einem Kaufmann geschlossenen Verträgewerden als Handelsgeschäfte und die von einem solche» gezeichneten Schuld-scheine als für sein Gewerbe gezeichnet vermuthet." Prot. S. S44. 546.Der I. Nürnb. Entw. Art.233. S, 2 3. nähert sich jedoch wieder mehrder ursprünglichen Vorlage: „Die von einem Kaufmann geschlossenen Ver-träge gelten im Zweifel als für den Betrieb seines Gewerbes geschlossen.Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine gelten als snr denBetrieb seines Gewerbes gezeichnet, sofern sich nicht aus denselben dasGegculheil ergibt." In zweiter Lesung wurde die jetzige Fassung, welchesich enge an Art. 273. S, 1. anschließt, zu S. I. ohne Debatte, zu S. 2.mit 11 gegen 4 Stimmen (vgl. Not. 12) angenommen. Prot. S. 1264.1237. 1238. II, Nürnb. Entw. Art. 257. — Unrichtig sieht C.F.Koch,