Cap. M. §. 58. Die Präsumtionen. H.G.B. Art. 274.
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Werthpapieren übernommen, so kann zugleich ein objectives"") Han-delsgeschäft vorliegen. Ob und zu welchem Werththeile Immobilienden Gegenstand dieses Geschäfts bilden, entscheidet nicht, sofern nurdiese nicht ausschließlich^-). Dahin gehören auch die Fusionsge-schäfte ^). Gleiches gilt von dem Erwerb von Erfindungspatentenzur Ausbeutenicht aber, nach D.H.G.B., von Handelsmäklerstel-len ^).
Cap. III. Die Prasumlionen.
§. 58.
Durch die wichtige Doppelpräsumtion H.G.B. Art. 274^)wird das System der Handelsgeschäfte abgeschlossen, sür und gegen
Veräußerung eines bestehenden Handelsgeschäfts zwischen den Contrahentenentsteht." S. auch Brinckmann, Archiv f. civil. Praxis Bd. 32. S.400.und Lehrbuch Z 2. Not. 2, Anschütz, Kritische Vierteljahrsschr. I. S. 17,Mein Gutachten S, 22, Blnntschti, D. Privatr. tz. 24a, Auerdach,Archiv f. W.R. XI. S. 65, Busch, Archiv 1, S, 12. (aber nicht, wie die-ser meint, im Sinne des Art. 271, da ein Handelsgeschäft auch ohne Waa-ren veräußert werden kann, nnd nicht der „Verkauf" geschieht zur Fort-setzung des Geschäfts, sondern zu diesem Zwecke kann, braucht aber nichtnothwendig, der Ankauf geschehen). S. auch Urtheil des Niedergerichts zuHamburg v. 10. März 1862 (Hamb . Genchlszeit. Bd. II- Nr. 13). Da-gegen die Motive einer V. des A.G. zu Dresden v. 20. Nov. 1362 (Busch'sArchiv I. S. 574).
41) Oben §. 47.
42) S. §. 59. Not. 14. 15.
43) Rau, Voltswirthschaftspolit. II. §. 312cl. D. H. G. B. Art. 215. S. 2.Art. 247. Zeitschr. f. Haudelsr. Bd. VI. S. 618 ff. Nenaud, DaSRecht der Actiengesellschafteu S. 721 ff.
44) S. §. 47. Not. 17.
45) UssLö II. Nr. 13S0. S. jedoch oben §. 55. Not. 4. 5. §. 59. Not. 10.1) S. oben S. 315—317, insbesondere Not. 10. S. 322—326. R. H.H.B.
Art. 5 „Die von einem Kaufmann geschlossenen Verträge gelten in Betreffseiner als Handelsgeschäste, wenn nicht bewiesen wird, daß sie es nichtsind." Motive S. 26. „Die allgemein aufgestellte Vermuthung rechtfertigtsich dadurch, daß es dem Contrahenlen des Kaufmanns in vielen Fällennicht möglich sein wird, die Beziehung eines Vertrages zn dem Gewerbedes Kaufmanns nachzuweisen, und daß der Kaufmann oaher durch bloßes