5W Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
Miethverträge, welche Gastwirthe mit den Reisenden schließen^),und alle Verträge, weiche diesem Zwecke dienen, wie die Anschafsungvon Hausrath und Betten.
Auch die Uebernahme einer bestehenden Handlung oder einesTheiles derselben, mit oder ohne Firma, im Wege des Kaufes, Tau-sches, der Erb- oder Societätsheilung, der Pacht u. dgl. SolcheUebernahme gehört regelmäßig zum Betriebe des Handelsgewerbes,da sie dessen Betrieb ermöglicht oder fördert, und unterliegt der Han-delssitte"). Wird die Handlung mit Vorräthen von Waaren und
39) Diese Geschäfte sind zwar Grundgeschäfte des Gewerbes, aber Hülfsge-schäfte des Handelsgewerbes, weil das Handelsgewerbe des Wirths nur inder Anschaffung zur Veräußerung besteht. Oben §. 46. Not. 24a.
40) Leipz. H.G.O, von 1682 Art. II. „— es werde versonaliier oder realiter,nämlich ansf eine gantzc Handlung, Handels-Waaren oder Effecten gektagi —."In der französischen Doctrin herrscht Streit, ob die Uebernahme einer Hand-lung auch ohne Waaren als Handelsgeschäft erscheine. Doch bejaht die Mehrzahl.?ktl'6sssus I. Ar. 9, welcher, mit dem Eassationöhof, Ar. 20. auch denVerkauf als Handelsgeschäft gelten läßt — f. jeooch Aass ölt. Ar. 1390;Bolivier I. Ar. 36, s. jedoch Ar. 21, Nasss II. Ar. 1382, OrillaräAr. 261, AonAnisr I. p. 389—393, welcher jedoch mit Unrecht den Fallausschließt, wo der Ankauf geschieht, um die Handlung eingehen zu lassen,und dadurch eiue nachtheilige Concnrrenz zu unterdrücken, denn anch sol-cher Ankauf dient dem Handelsgewerbe. Richtiger nimmt ^.lanast IV.Ar. 2023 den Fall aus, wo der Ankauf in der Absicht geschieht, das Ge-schäft unentgeltlich an einen Dritten zu übertragen. — Der Württemb.Entw. Art. 821, vgl. Motive S. 17, verneint, weit es sich hier in derRegel von Erwerb oder Veräußerung liegender Gründe oder der Zugehö-rungen handelt (?) — daher anders bei dem Kauf oder der Miethe einerHandels- oder Fabrikeinrichtung, um dieselbe abgesonderi von den Liegen-schaften zu benutzen. Daß die Uebernahme als Handelsgeschäft Hai betrach-tet werden sollen, ergeben D.H. G.B. Ari. 22. 23, und die freilich zukeinem Ergebniß führende Erörrernng über die rechtlichen Folgen der Ueber-nahme: Revid. Oesterr. Entw. H. 31—33, Prot. S. 41. 42. 28V—282.1108. 1431 —143S. 1439— 1441. S. auch Prot. S. 1271 (Anlage L.Art. 234. Z. 4). Die Einführungögeseue bezeichnen als Handelssachen,oder unterwerfen doch den Handelsgerichten: Preuß. E.G. Art. 2. Z. 4,K. Sächs. Ausführungsverordn. §. 8. Z. 5, Bayer. E.G. Art. 63. Z. 3,Anhalt-Bernb. Art. 2. Z. 4, Hessen-Darmst. Art. 37. Z. 2, Hessen -Homb.Art. 34. Z. 2, Oesterr. Z. 39. Z. 1. „das Rechtsverhältniß, welches durch