Cap. IV, §. 59. Geschäfte über Immobilien. H.G.B. Art. 275. 51Z
auf Hypothek ist Handelsgeschäft, sofern das Ausleihen ohne Hypo-thek ein solches wäre
II. Nicht allein Vertrag e, sondern auch einseitige Rechts-geschäfte sind ausgeschlossen, z. B. die Aufnahme von Handfesten aufein Grundstück nach Bremischem Recht.
III. Ueber unbewegliche Sachen. Unzweifelhaft gehören da-hin alle Rechtsgeschäfte, deren unmittelbarer ") Gegenstand unbeweg-liche Sachen sind. Somit jede Anschaffung, Miethe, wie Veräu-ßerung, dingliche Belastung, insbesondere Verpfändung — soweitnicht die Forderung, für welche die Verpfändung geschieht, aus einemHandelsgeschäft herrührt —, Vermischung. Dies gilt auch von denzum Geschäftskreise der Banken, namentlich der öffentlichen Ban-ken '2), gehörigen Geschäften dieser Art. So auch die Miethe wiedie Vermischung von Lager- und Ladenräumen ^); der Ankauf oder
10d) Nach Auerbach, Handelsges. S. 26, s. auch Brinckmanu, Archiv f.'civil. Praxis Bd. 32. S. 378 — 380, v. Stubenrauch, Oesterr. Ge-richtSzeit. 1863 Nr. 133, ist das Ausleihen auf Hypothek nicht Han-delsgeschäft. An sich nicht, aber kann es sein, sofern das Darlehn alsHandelsgeschäft erscheint. Daraus folgt die Anwendung der handelsrecht-lichen Zinsgrundsätze H.G.B. Art. 237 — 289. 291 — 293. Vgl. Württ.Entw. Art. 396. Motive z. Pr. Entw. S, 111. Keyßner in Bnsch'sArchiv II. S. A ss. Beschl. des Stadtgerichts zu Berlin (Centralorgan II.Nr. 23). Thvl S. 85. Not. 1. ^lau-st IV. Nr. 2033. ?»rclöS3uLI. Nr. 30. Das Gegentheil bestimmte der -Revid. Oesterr. Entw. 5.S. §. 67. Not. 29. 32.
11) Motive zum Preuß. Entw. S. 102. 103- „Die deSfallsige Bestimmungdes Entwurfs bezieht sich auf alle Verträge, deren unmittelbarer Gegen-stand Immobilien sind, wie Veräußerungen, Parcellirungen, Verpfändun-gen." Vgl. Not. 16 a. E.
12) Vgl. die Motive des R.G.H.B.'s, oben Not. 2. Das Gegentheil behaup-tet hinsichtlich der gewöhnlichen Banken, im Gegensatz zu den Jmmobiliar-creditgesellschaften (societss cle crsäil Imwier), ?u,räö88irs I. Nr. 30.31. Vgl. auch LropIonjF, Loeiäts Nr. 321. S. dagegen v. Stuben-rauch, Oesterr. Gerichtszeit. 1863 Nr. 133.
13) Nach dem Württemb. Entw. Motive S. 16 sollte die Miethe einzel-ner Handelölocalitäten Handelsgeschäft sein. So anch Leipz. H.G.O. von1632 Art. 2. Brinckmann, Archiv f. civil. Praxis Bd. 82. S. 333.Oben §. 56. Not. 13. §. 67. Not. 31. N.H. G.B. Art. 1. Z. 8: „Wergewerbsmäßig Lagerräume zur Aufnahme von Waaren hält — ist Kauf-mann." Ein entsprechender Antrag auf der Berliner Conferenz (Berliner
Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 33