514
Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
die Miethe eines Gebäudes zum Fabrik- oder sonstigen Handelsbe-trieb sofern diese Anschaffung nicht bloßer Bestandtheil eines aufden Erwerb einer bestehenden Handlung gerichteten Geschäfts ist'5);die Uebernahme der Be- oder Verarbeitung von unbeweglichen Sa-chen Ferner, auf Seiten nicht allein deö Bestellers, sondern auchdeö UebernehmerS, alle Geschäfte, deren Zweck die Herstellungunbeweglicher Sachen ist, mag der Uebcrnchmcr solcher Bauten(Häuser, Kasernen, Festungen, Kirchen, Märkte, Straßen, Eisen-bahnen, Kanäle, Brücken u. dgl.) auch das Material dafür, sogargewerbsmäßig, anschaffen. Verträge dieser Art nennt das H.G.B,nicht, noch erscheinen die allgemeinen Grundsätze desselben sür diesel-ben, und die Subsumtion solcher Bauunternehmer (Maurer , Zimmer-leute, Baumeister, Ingenieure u. dgl.) unter die Handelsleute an-gemessen. Auch die Anschaffungen für diesen Verwendungszweck sindnicht Handelsgeschäfte. Denn das angeschaffte Material soll nichtbe - oder verarbeitet veräußert werden (H.G.B. Art. 271. Z. 1.„— um dieselben weiter zu veräußern" —), sondern die Veräu-ßerung soll durch Verwendung für die Herstellung oder Ausbesserungeines Bauwerkes^'), also durch einen Vertrag über eine unbeweg-
Prot. S. 56) ward zurückgenommen. Der ^11. Pr. Entw. schließt die-selben gleichfalls aus: Motive S. 103. Der Antrag des Abgeordnetenfür Bremen nahm die Mielhverträge für Lagerräume zu Handelszweckenals objective Handelögcschäfie auf, ward aber mit 13 gegen 3 Stimmenabgelehnt (Prot. S. 413. 516). Unter die weitere Geschichte dieses Punk-tes s. Not. 1. Die K. Sächs. Ansführungsv. v. 30. Dec. 1861, H. 8. a. E.hält indessen die Vorschrift der Lcivz, H.G.O, über die Zuständigkeit deöLeipz. H.G.'s in Bezug auf Ansprüche gegen Kaufleute aus Miethverträ-gen über Haudlungslocalitäten aufrecht. S. auch U. des O.A.G- zuDresden v. 1. Mai 1862 (Annalen VII. S. 168).
14) Württemb. Entw. Art. 821. Motive S. 17. 6S1. Motive des Pr.Entw.'s S. 103. Nasse II. Nr. 969. 1332, v. Stubenrauch, Hand-buch des Ocsterr. Handelsr. S. 351. Gleiches gilt von der Miethe einerunbeweglichen Maschine (Maschinengebäude): H,Iku?st IV. 5,'r, 2048.Appellhof zu Cöln 19. Dec. 1836. (Rhein . Archiv 24,1, 241). V. des AG.zu Dresden 20. Nov. 1362 (Busch's Archiv I. S. 5/3). S. §. S7.Not. 42.
15) Vgl. §. 57. Not. 40. 42.
16) Motive des R.H.G.B.'S S. 12. Vgl. 52. Not. 6.
16s) Daher hier, gegen die sonstige Regel, ungeachtet der Unternehmer das Ma-