Part 
Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
Place and Date of Creation
Page
515
Turn right 90°Turn left 90°
  
  
  
  
  
 
Download single image
 

Cap. IV. §. S!>. Gcschäfle über Immobilien. H.G.B. Art. 27S. 515

liche Sache geschehen. Kann somit die Veräußerung sdaS Rcalisa-tionsgcschäft) niemals Handelsgeschäft sein, so wäre auch ab-gesehen von dem klaren Wortlaut des Gesetzes unlogisch, dasSpcculationsgcschäft für ein solches zu erachten. Bei entgegenge-setzter Annahme würde der Bauunternehmer um der gewerbemäßigenAnschaffung willen als Kaufmann gelten, demgemäß, nach H.G.B.Art. 273, auch die Uebernahme des Baues als HaudelSgeschäft zuerachten sein")- Schafft dagegen ein Kaufmann bewegliche Sachen

rial hergibt, niemals oirrtio ven6itio, sondern loeatio conäuetio vorliegt.I. 20. v. cls O. C. (IS, I).17) Der Locls äs eorain. s-rt. 633 nennt Z. I. unter den Handelsgeschäftentonte sntrepriso äs ccmstruetion, versteht darunter aber, nach dem Zu-sammenhang und der Entstehungöstchnngsgeschichte, nur Unternehmungvon S chiffsbauten. Gleichwohl neigt man dahiu, die Uebernahme allerArbeiten an Immobilien, sofern solche durch einen Unternehmer gegenfeste Vergütung oder Arbeitslohn geschieht, als Handelsgeschäft zu beirach-leu. Uorliv, Huostioris äs «Zroit, t. II. s. v. o.cto äs coiriiii. §. 6.?ai-ä<zsLus I. Ar. 86. !lc>1inier !. Ar. 3I schließt jede Uebernahmedes Baues von und an Immobilien, nach genauer Prüfung, aus. Oril-larä Nr. 307312, Aouc-uierl. p. 418426, ^1->,U2e t, IV. Ar. 2031.sehen darauf, ob der Unternehmer die Materialien gewerbsmäßig für ei-gene Rechnung anschaff!. Ebenso Brinckmann, Archiv Bd. 32. S. 376,^sser, Weidoek v. kooxli. 2 cir. I. p. 6. 7. Die französische Prarisschwankt: Lioelis, Oictionnairc: cle procoduro Zivils et coivro. 3 66.1861. t. I. s. v. acte, <Zs eommorco Ar. 143 17. 1'roplooA, LocisteAr. 34S351. Ausdrücklich uennt Freiburger H.G.B. Art. 4. Z.4.AlleBau-Unternehmungen zur Errichtung von Gcbänden, zn Straßenbauten,zu Wasserwerken, Barken- und Schifsöbaulcn." Ebenso schwankt die Prarisdes Appellhofs zu Cöl» «Zeilschr. f. Handelör. VI. S. 552. Rhein . Archiv II.I, 160. VI. I, 1S3. 206. XI.IX. 1, 157. I.VII. I, 78, 112). Das R.H.G.B.Motive S. 10 ff. schließt alle diese Geschäfte aus: jede Anschaffung beweg-licher Sachen, um sie zu unbeweglichen Sachen zu verarbeiten, mag derGewerbSmann Eigenthümer des Grund und Bodens sein oder nicht; auchder letztere nicht, wegen der Form der Verarbeitung. Und es folgert dieseAusschließung, ohne anSdrückliche Bcstimmnng, lediglich aus der mit derFassung- des H.G.V. Art. 271. Z. 1. 272. Z. 1. Art. 275 in den ein-schlägigen Punkten übereinstimmenden Fassung der Art. 1. Z. 1. 2. Art. 6.Der I. Pr. Entw. enthielt keine bezügliche Bestimmung. Der II. Pr.Entw. Art. 1. Z. 6. zählt die Unternehmer von Lauten zu den Handels-leuten. Die Motive S. 8 bemerkenSie liesern zu den Bauten Material

33 »