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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.
an, um dieselbe» für sein Handclsgewerbe, wenngleich mittelst Ver-bindung mit Liegenschaften als Theile oder Pcrtinenzen derselben,zu benutzen, so ist diese Anschaffung Handelsgeschäft. Z. B. dieAnschaffung von Eisenbahnschienen, Steinen, Holz u. dgl. durch eineEisenbahnverwaltung, von Spiegeln, GaSröhren u. dgl. zur Einrich-tung eines Ladenlocals.
Nicht Handelsgeschäft ist der Kauf, die Pachtung, der Erwerbdes Nießbrauchs an einem Bergwerk, Steinbruch, Torfmoor oderKohlenlager u. dgl., oder dem Theile eines solchen'^), wenngleichzu dem Zwecke, um die Ausbeute zu veräußern oder zur Fabricationzu verwendenIst dagegen das Geschäft nur auf die zu tren-
und jedenfalls Arbeitskraft. Daß das Material zu einer unbeweglichenSache verarbeitet wird und Verträge über Immobilien keine Handelsge-schäfte darstellen, ist kein Grnnd, Taunntcruehmungen von den Handels-geschäften auszuschließen. Denn dergleichen Unternehmungen beziehen sichnicht auf vorhandene Immobilien, sondern haben erst die Herstellung vonImmobilien znm Gegenstände." Dieser Satz ist bei den Nürnberger Con-screnzcn gar nicht zur Berathung gelangt, da weder der Antrag des Ab-geordneten f. Bremen (Prot. S. 412 ff.), noch die sonstigen der Discus-sion unterstellten Anträge erster oder zweiter Lesung (Prot. S. 519. 531.1262 — 1264) denselben enthielten. Diese Weglassnng kann ossenbar aufkeinem Uebersehen beruhen, vielmehr ist der dcsfallige Vorschlag des Preutz.Entw.'s als zurückgezogen zu erachten. Daraus ergibt sich auch, daß dieAeußerung der Motive des Pr. Entw.'s, daß H.G.B. Art. 275. diejenigenVerträge betresse, deren unmittelbarer Gegenstand Immobilien sind,zwar im Sinne der Verfasser des Pr. Entw.'s, nicht aber im Sinne derNürnberger Eonserenz, ausschließend nnr von solchen Verträgen zu ver-stehen sind, znnial der Referent (vgl. Not. 1) gegen eine zu enge Auffas-sung des Art. 275 warnt. Gut V. des A.G.'s zu Dresden v. 6. Mai1862 (Busch's Archiv I. S. 94). Ueber das Urlheil des O.T. zu Berlin v. 15. Juli 1862, vgl. §. 47. Not. 33. Ein Handelsgcschäst sieht in derUebernahme eines Schnlhansbaues unter Lieferung der Materialien: Han-delsgericht zu Coblenz (Centralorgan 1. S. 222), das Handelsgericht zuDüsseldorf 17. März 1863: in einem Bauunternehmen zum Verkauf dergebauten Häuser (eocl. II. S. 133).
16) Ill-tsss II. Nr. 1384. 1365. Der Kur ist unbeweglich. A.L.R. II. 16.K. 253. Mittermaier, D. Privatr. I. §. 252- Not. 7. Auch nach fran-zösischem Recht? aetious ou intersts: Ges. v. 21. April 1610. Art. 6.
19) Motive z. NH.G.B. S. 11. „Die Gewerbe, welche auf die Gewinnung