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Bd. 1, Abth. 1 (1864) enthaltend die geschichtlich literärische Einleitung und die Grundlehren
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Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte.

die Mineralien, Fossilien, Steine 2») gerichtet, so liegt kein Rechtsgeschäftüber unbewegliche Sachen vor, ohne daß es darauf ankäme, ob dieTrennung vom Eigenthümer der Liegenschaft zu bewirken, oder demErWerber der Früchte, Mineralien n. dgl. überlassen ist. Gleiches giltvon den zumGegenstand besonderenRechtSgeschäfts gemachten beweglichenPertinenzen einer Liegenschaft, dem Hausrath und dem Gcwerbsin-ventar nach gemeinem Recht schon darum, weil dieselben denCharactcr beweglicher Sachen ungeachtet dieser Bestimmung behalten,particularrechtlich trotz der gcgentheiligen Vorschrift; werden diesel-ben mit der Liegenschaft erworben, so gilt nach Particularrechtendas ganze Rechtsgeschäft als ein Geschäft über Immobilien^).

Handelsgeschäft ist auch die Versicherung auf Prämie vonLiegenschaften schlechthin auf Seiten des Versicherers ^) aufSeiten des Versicherungsnehmers, sofern die Versicherung seinemHandelsgewerbe dient, z. B. von Speichern, Magazinen u. dgl. 2«).

23) Aolinisr I. Nr 135 t7. Nass.- II. Nr. 1371. 1382. DieAusbeute"gehört zum beweglichen Vermögen. A.L.R. II. 16. §. 254. Kaufvertragüber die Ausbeute eines Bcrgwerksanthcils: Zeitschr. f. Handelsrecht IV.S. 386 ff. Anders V. des A.G.'s zu Dresden v. 20. Mai 1862 (Busch'sArchiv I. S. 91», indem dasselbe die Fälle deö Erwerbs des Grundstücksselbst und des Rechts auf den Abbau gleich behandelt, aus dem unrich-tigen Grnnde, daß Art. 271. Z. 1 nur der Erwerb von zur Zeit der Er-werbung bereits in beweglichem Zustande befindlichen Sachen gemeint sei.

24) 0riII» Nr. 291. älau-et IV. Nr. 2026. Span. H.G.B. Art. 360.Portug. 504.

25) S. §. 49. Not. 2.

26) §. 49. Not 6. In diesem Falle auch die gegenseitige Versicherung, K. 49.Not. 7. §. 57. Not. 23. Nach Auerbach, Handelöges. S. 248 soll aufSeiten des Versicherungsnehmers die Versicherung von Gcwerbslvcalitätenselbst gegen Prämie nicht Handelsgeschäft sein. Allein Art. 275 steht nichtentgegen, denn die Versicherung einer Liegenschaft ist kein Geschäft überImmobilien, sondern über die Gefahr, welcher dieselbe ausgesetzt ist.