Die Entstehung der Staatsgewalt und der staatlichen Finanzen.
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Unternehmungen. Aber die Regierung vertritt zugleich die wirtschaftlichen Gesamt-interessen nach außen und innen, schafft die sür alle nötigen wirtschaftlichen Einrichtungenund Anstalten und organisiert sür die wichtigsten gemeinsamen Zwecke die einzelnenund die in ihr enthaltenen Gruppen; sie sordert und erhebt sür die Zwecke der Gemein-schaft wirtschaftliche Mittel; sie stützt, hebt und fördert die notleidenden Gebietsteile,Klassen und Individuen, sie bringt die widerstrebenden wirtschaftlichen Sonderinteressenzur Versöhnung; sie erwirbt als juristische Person und Korporation ein besonderes Ge-meinde- oder Staatsvermögen, schafft eine Centralkafse und Behörden, die Vermögenund Kasse verwalten; sie nimmt neben den freiwilligen und Zwangsdiensten der Bürgernach und nach bezahlte, berufsmäßig geschulte Diener, Beamte, Soldaten in ihren Dienst.Sie bildet so auf Grund einer langen verwaltungsrechtlichen Entwickelung das besondereRecht der Finanzgewalt und Finanzhoheit aus, nennt sich in dieser Eigenschaft „Fiskus"und tritt als folcher in den Mittelpunkt aller volkswirtschaftlichen Veranstaltungen: diestaatliche Finanzwirtschast wird die großartigste Sonderwirtschast innerhalb der Volks-wirtschast, sie tritt allen anderen Privat- und Familienwirtschaften, Unternehmungenund Korporationswirtschaften an bestimmten Stellen als gebietende und verbietendeMacht, Steuern und Dienste sordernd, Vorrechte ausübend, wie an anderer Stelle alsgleichgeordnete, tauschende und mit ihnen verkehrende Anstalt gegenüber. Sie beeinflußtdurch ihren Druck, durch die sörderliche oder hinderliche Wirkung, die sie ausüben kann,alle anderen Wirtschaften. Sie beherrscht, eng verbunden mit der ganzen Wirtschafts-politik des Staates, durch ihre centralen Einrichtungen, durch die Steuern und Zölle,durch ihr Kreditwesen, durch ihre Ordnung des Geld- und Verkehrswesens die ganzeVolkswirtschaft mehr oder weniger. Ihre gute oder schlechte Ordnung ist einer derwesentlichsten Faktoren jeder Volkswirtschaft (vergl. oben S. 4—6, S. 61—64, S. 85 ff.).
Die Finanzwirtschast der Gemeinde und des Staates stellt eine Arbeitsorganisationund eine Vermögens-, Steuer-, Geld- und Kreditverwaltung dar, welche Einnahmen anverschiedener Stelle zu erheben, Ausgaben für verfchiedene Zwecke überall im Lande zumachen, die Mittel für centrale und peripherische Funktionen zu verwenden hat, welcheDutzende, bald auch Hunderte und Tausende von Personen beschäftigen muß. Diesewirtschaften mit anvertrautem Gute, sie sollen sür Fürst, Gemeinde, Staat redlich undpflichttreu thätig sein; ihre Thätigkeit soll von einer Stelle aus gelenkt, in Überein-stimmung gebracht, kontrolliert werden. Das Problem ist ein unendlich viel schwierigeresals das, welches die Familie oder die gewöhnliche Unternehmung zu lösen hat. Essetzt ein unendlich viel höheres geistiges und moralisches Niveau der Menschen undeinen technisch geschulten konventionellen Apparat voraus, den auch nur leidlich herzu-stellen bisher nur großen Organisatoren auf der Höhe der politisch-socialen Entwickelungder Kulturvölker nach einer Vorarbeit von Jahrhunderten und Jahrtausenden ge-lungen ist. —-
Die in volkswirtschaftlichen Erörterungen der Smith'schen Schule meist vorherrschendeAnschauung, als ob eine gut eingerichtete Staatsverwaltung mit geordneten Finanzen inder Regel vorhanden sei, sich von Natur selbst einstelle, hat zu vielen Irrtümern undfalschen Schlüssen Anlaß gegeben.
102. Die Größe und die sinanzielle Kraft der Gebietskörper-fchaften. Wenn alle Gebictskörperschaften zu einem einheitlichen und organisiertenwirtschaftlichen Leben kommen, und wenn bei höherer Kultur der sichtbare Ausdruckdesselben die selbständige Finanzwirtschaft des betreffenden Körpers ist, so handelt essich nun, wenn wir die verschiedenen Formen derselben näher kennen lernen wollen,darum, uns zuerst eine Vorstellung von den betreffenden Größenverhältnissen zu machen.Wie groß ist das Gebiet, wie viel Menschen nehmen an der Körperschaft teil, wie großsind die jährlich zu verwendenden Geldmittel in dem gemeinsamen öffentlichen Haushalt?Nur das letztere können wir leider sragen; denn die Kraft der fonstigen gesamtwirtschaft-lichen Organisation, z. B. in der Form einer Naturaldienstverfasfung, entzieht sich jederzahlenmäßigen Erfassung. Auch die Zahlen über die jährlichen Einnahmen einer Ge-meinde oder eines Staates sind natürlich nur ein ganz roher Ausdruck sür die Aus-