Teil eines Werkes 
1 (1900) Begriff : psychologische und sittliche Grundlage ; Literatur und Methode ; Land, Leute und Technik ; die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft
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Die Grundherrschaft und ihre wirtschaftliche Verfassung.

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Dienste und Lieferungen aufzulegen: der Ritter hat nur Kriegsdienst zu leisten, derHandwerker gewisse Produkte zu liefern, der Bauer wurde von der alten Gerichts-und Kriegspflicht befreit, damit er seiner Landwirtschaft leben, seine in der älterenZeit mäßigen naturalwirtschaftlichen Pflichten erfüllen konnte. Der Ministeriale, derRitter, der Förster, der Bauer, der Handwerker, der Köhler und Zcidler, kurz alle,die zum grundherrlichen Verbände gehörten, hatten für sich ihre meist auskömmlicheagrarische Eigenwirtschaft, aber daneben waren sie dienende Glieder der Grundherrschaft,und es fragte sich, wie stark sie von hier aus in Anspruch genommen, gut oder schlechtbehandelt, gefördert oder gedrückt wurden. Wo sich die genossenschaftliche und Gerichts-verfassung des Dorfes erhielt, lag darin ein Schutz gegen die Erhöhung der Lasten; wodie Abgaben und Dienste durch Recht und Herkommen, durch Aufzeichnung in Hofrcchtenund Weistümern gegen Änderung geschützt waren, wo und so lange an Bauern undHintersassen eher ein Mangel als ein Überfluß vorhanden, ein leichter Abzug nachStädten und neuen Kolonien möglich war, wo der Bodcnwert und die Rohproduktenpreisebei gleich bleibenden Naturallasten stiegen, da konnte die Lage des unfreien Bauern eineleidliche, ja eine allmählich sich verbessernde sein, wie es thatsächlich in vielen Ländernbis ins 14. und 15. Jahrhundert der Fall war.

Die geistlichen Grundherrschaften, Bistümer, Stifte, Klöster wurden im älterenMittelalter die Mittelpunkte der höheren Kultur, der feineren Technik, die Schulen undErziehungsanstalten für den geistlichen und weltlichen Adel, teilweise auch die Ausgangs-punkte für die ältere Städtebildung. Hier und auf den weltlichen großen und kleinenGrundherrschaften fand ein gewisser Fortschritt in Acker- und Wiesenbau, Viehzuchtund technischen Gewerben statt; von hier aus wurden die letzten großen Rodungenunternommen, hier waren Kapitalmittel für Wege-, Burgen-, Kirchen- und Mauerbauvorhanden; die Vorratssammlung und die große Zahl Dienender erlaubten, die höherenBedürfnisse des Herrenhoses beförderten manchen wirtschaftlich-technischen Fortschritt.Die Organisation eines Boten- und Fuhrwerksdienstes brachte Verkehr und einige Absatz-möglichkeit. Die Grundherren schufen dann nach und nach auch Märkte und Münzstätten,bauten Mühlen und Backhäuser, Keltern und Kalköfen. So geschah hier manches, wasauch den abhängigen Banern zu gute kam, die dafür freilich die herrschaftlichen Ein-richtungen gegen Entgelt benutzen, auf der herrschaftlichen Mühle mahlen, aus derherrschaftlichen Brauerei ihr Bier beziehen mußten.

Der Eintritt in den Verband der Grundherrschaft setzte Geburt aus einer zugehö-rigen Familie oder freiwillige Ergebung und Aufnahme voraus; wer hofrechtliche Grund-stücke erwarb, mußte sich vom Herrn belehnen lassen; der vom Herrn Aufgenommenemußte auch von der halbfreien Genossenschaft recipiert werden. Ein freies Anstrittsrechtfehlte gänzlich; es wurde als Fortschritt empfunden, wenn der Herr den Leibeigenennicht mehr ohne seine Hufe verkaufen durfte; Heirat war nur zwischen Gliedern derselbengrundherrlichenFamilie", wie man die Gesamtheit der der Herrschaft Unterthänigenbezeichnend nannte, ohne weiteres gestattet; darüber hinaus gehörte, wie zu jedem Aus-tritte, Zustimmung des Herrn und Loskauf. Noch nach dem Preußischen Landrccht entläßtder Gutsherr einen Hintersassen, den er nicht beschäftigen, dem er nicht Unterhalt ver-schaffen kann, nicht definitiv, sondern er giebt ihm, wie bis 186V der russische Grundherrund jetzt die russische Gemeinde, eine Kundschaft, einen Paß, um auswärts Brot zusuchen. Der Grundstückverkehr, Veräußerung, Teilung, Verpfändung war, abgesehenvon der Zustimmung der nächsten Verwandten, an die des Grundherrn gebunden, jeden-falls nur innerhalb des hofrechtlichen Verbandes erlaubt. Auch für das Vieh, dasGetreide, die Wolle des grundherrlich gebundenen Bauern maßte sich die Herrschaftteilweise ein Vorkaufsrecht an, als mit dem Auskommen der Städte ein solcher Absatzbedeutungsvoll wurde. Ein gewisses Besteuerungsrecht hatten die Grundherrschaftenfrüh geübt; sie haben meist das Recht in Anspruch genommen, staatliche und anderesolche Lasten zu verteilen und dabei etwas für sich zu erheben.

Vom 15. Jahrhundert an haben sie die in den Weistümern ausgestellten Schrankenbezüglich der bäuerlichen Dienste und Abgaben meist abzustreifen, die Bauern mehr und

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