AUFGABEN DER ZOLLBEHÖRDEN.
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Sie durften die Ausfuhr von Wolle nicht gestatten undauch nicht die quindecima für solche Ausfuhr erheben, ohnedass der Kaufmann ein Patent der Oberzollkommissare beige-bracht hatte, das die Ausfuhr gestattete und Zahl und Preis derSäcke angab.
Von Zinn sollte quindecima oder Zoll nicht erhobenwerden, abgesehen von der Mark des neuen Ertrags derZinngruben.
Sie mussten über die Kaufleute, von denen sie Zoll erhoben,in vorgeschriebener Weise Buch führen, die eingenommenenGelder in bestimmter Weise aufbewahren und hatten gegen-über den Oberzollkommissaren Rechnung zu legen.
Es war ihnen verboten, Uebertretungen dieses Gesetzes, diein ihrem Verwaltungsbezirke vorkamen , nachzusehen oderStrafgelder dafür anzunehmen. Dies durften nur die Oberzoll-kommissare thun.
Die Oberzollkommissare hatten auch die Aufsicht über dieWaagen in Märkten, Städten und Marktflecken. Kein Kauf-mann durfte wiegen ausser vor den baillivi der quindecima desbetreffenden Ortes.
Als Belohnung für ihre Dienste genossen die bailliviSteuerfreiheit.
Die baillivi der Seehäfen standen unter der Conlrole vonclerici, die Gegenbuch führten.
Die baillivi der Seehäfen durften nicht gestatten, dassWaffen verschifft wurden ausser im Dienste des Königs oderzur eigenen Vertheidigung des Schiffers, ferner, dass gewisseLebensmittel verschifft wurden, ausser mit besonderer Licenz.Solche Lebensmittel waren Getreide, Speck, Fleisch, Käse,Butter, Honig, Salz, Häring, Lachs und andere Arten vonLebensmitteln, die in der Urkunde nicht mehr zu lesen sind.
Diese Lebensmittel durften indess von einem englischenHafen in einen anderen verschifft, werden, unter Sicherungseitens des Schilfers, dass er ein Zeugniss, sie nicht, anders-wohin gebracht zu haben, zurückbringe.
Ueberhaupt mussten alle Kaufleute aus den Ländern desKönigs, weltdie von einem Orte zn einem anderen innerhalbdieser Länder Waaren zur See führen wollten, alle ihre Waaron