1(34 II. GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DER FELDGEMEINSCHAFT.
als einer geschlossenen Einheit, als eines Willenssubjectes indiesen Kämpfen wird dabei vor allem dadurch ermöglicht, dassbei der Vertheilung des Landes unter die einzelnen Dörfer dieArt und Weise der Vertheilung des Landes innerhalb derselbennicht vorausbestimmt zu werden pflegt. Denn dadurch wird dieMöglichkeit der sich über die Grenzen der Dorfverbände hinauserstreckenden Parteibildung in der Markgemeinschaft ausge-schlossen. Im Momente, wo es sich um die Umtheilung in derMarkgemeinschaft handelt, sind alle Mitglieder jedes Dorfverbandesunter sich einig; ihr gemeinsames Interesse ist, möglichst vielLand für ihre Dorfgemeinschaft vom Gesammtverbande zu be-kommen. Ihre widersprechenden Interessen beziehen sich nurauf die Vertheilung der ihrem Dorfe zugewiesenen Grundstücke.Ist z. B. für die Dorfgemeinschaft als Ganzes die Vertheilungnach den männlichen Seelen vortheilhaft, so wird in der Ver-sammlung der Markgemeinschaft auch dasjenige Mitglied dieserDorfgemeinschaft dafür stimmen, welches nur Töchter hat, ob-gleich es später bei der Entscheidung über die Art der Ver-theilung des Landes unter die Dorfgenossen am eifrigsten fürdie Vertheilung nach den Essern ein treten wird.
Verfolgen wir nun im einzelnen, auf welcher Grundlageder Antagonismus der einzelnen Dorfgemeinschaften im Verbändeder zusammengesetzten Feldgemeinschaft zu Tage tritt.
Vor allem kommen da die Unterschiede im Maasso desBevölkerungszuwachses in Betracht. Dörfer, wo die Bevölkerungseit der letzten Umtheilung stark zugenommen hat, fordern natür-lich die Vornahme einer neuen Umtheilung. Dagegen suchendiejenigen Dörfer, wo der Zuwachs der Bevölkerung unterdurch-schnittlich ist, auf alle Weise die Umtheilung zu verhindern.
Von sehr grossem Einfluss ist der Antagonismus der grossenund der kleinen Dorfgemeinschaften. Die grossen Gemeinschaftenhaben einen grösseren Einfluss auf den Gang der feldgemein-schaftlichen Angelegenheiten, da jeder Wirth ohne Rücksichtauf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Dorfverbande ingemeinschaftlichen Sachen stimmberechtigt zu sein pflegt. Siemachen ihre Uebermaeht geltend, um für sich bei den Um-