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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
Entstehung
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ANHANG I.

Grundstücke an die Berechtigten eigen, die freilich auch beianderen Theilungsverfahren an die Stelle des üblicheren Loos-ziehens treten kann, sich aber erst in der jetzt zu schilderndenForm zu einem selbständigen Theilungsverfahren gestaltet. Eswird hierbei in folgender Weise vorgegangen. Wie beim Ver-steigerungsverfahren fängt man damit an, die Berechtigungenaller Genossen nach der Grösse und der Qualität der ihnenzuzuweisenden Grundstücke festzustellen. Dann sucht die ganzeGemeinschaft Grundstücke, welche jeder Genosse bekommensoll, aus, und zwar so, dass sie nach ihrem normalen Wertheden festgestellteir Berechtigungen des betreffenden Genossenund nach ihrer concreten Beschaffenheit seinen individuellenBedürfnissen und Wünschen entsprechen. Als Grundlage giltmeistens die Präsumption, dass Jedermann die alten Grundstückebehalten wolle; es wird jedem Genossen gestattet, einen Theildes auf seinen Antheil entfallenden Grundbesitzes aus seinenalten Grundstücken frei zu wählen; den Best weist ihm danndie Gemeinschaft nach ihrem Ermessen zu und zwar so, dassder Normalwerth der ihm zu theil werdenden Grundstücke demDurchschnittswerthe eines Antheils (bezw. mehrerer, wenn erauf mehr als einen Antheil Anspruch hat) entspreche; hat eralso gerade das beste Land von seinem alten Besitze behalten,so werden ihm Grundstücke der schlechtesten Art zugegeben.Da, wo diese Präsumption nicht gilt, wird wohl den Betheiligtendas Vorschlagsrecht eingeräumt; man darf vorschlagen, was fürGrundstücke man haben möchte, und die Gemeinschaft ent-scheidet, ob die Ansprüche den Beeilten entsprechen; im Falleeines Conflictes der Wünsche wird das Grundstück von der'Gemeinschaft demjenigen Wirthe gegeben, welchem es nachihrem Urtheile mehr passt. Die unvermeidlichen Streitigkeitensucht man friedlich beizulegen, und der Druck der öffentlichenMeinung soll genügen, um auch die Widerstrebenden scliliess-lich zu der gemeinsamen Entscheidung beizutreten zu zwingen.Als Correctiv gegen parteiische Zurücksetzung wird hie und dademjenigen, der zu kurz gekommen zu sein meint, gestattet,seine Grundstücke gegen die des Genossen, welcher nach seiner