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I. DIE GERICHTSHERRSCHAFT.
wurde, so verschiedenartig sie im einzelnen war, als nutzbaresRecht behandelt, man hatte an ihr eine Gewehre; sie wirkteals eine auf dem betr. Grund-, besser Gerichtseigentum ruhendeLast, wurde geteilt, vererbt, verkauft, abgelöst; sie blieb auchdann bestehen, wenn geistliches Gut in die Hände von Laienkam. Gerichtsherrschaft und Vogtei stehen als besondere Ge-walten im späteren Mittelalter nebeneinander 1 ).
Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Niedervogtei erblicktGrosch, dessen auf den Grundgedanken von Seliger beruhendenAusführungen wir bisher gefolgt sind, in zwei Momenten. Zu-nächst gehörte die Niedervogtei, ebenso wie die Gerichtsherr-schaft selbst, zu den mannigfachen Berechtigungen und Ein-nahmequellen, auf welche sich die Existenz der zahlreichenMinisterialen gründete, deren die Landesherren für die Zweckeder Kriegführung und Verwaltung bedurften 2 ), wie dies dieWeiterbelehnung der Vogteien von fürstlichen Personen aufMinisterialen bezeugt 3 ).
Außerdem erblickt Grosch gerade in der Niedervogtei „dashauptsächlichste Moment, welches verhinderte, daß die Bauernin völlige Abhängigkeit von der Grundherrschaft gerieten, dadie Niedervogtei eine Verschmelzung von Niedergerichts- undGrundherrschaft unmöglich machte“. „Wie ein Keil schob sichim spätem Mittelalter die Niedervogtei zwischen Niedergerichts-und Grundherrschaft einerseits und den Untertanen andrerseitsein. AVie die Herrschaft, so erlaubte sich auch der NiedervogtÜbergriffe, indessen gerade dadurch, daß beide mit einanderrivalisierten, gerieten sie immer und immer in gegenseitigenZwist, und dann berief sich jede der beiden Gewalten auf dasherkömmliche Recht und versprach, es in Zukunft streng ein-
*) G. Grosch, Niedergericht des späteren Mittelalters im Gebietedes Mittelrheins (1906) 59 f., 62, 65, 76. G. Seliger, Bedeutung der Grund-herrschaft (1903) 166. Für Franken z. B. Grimm, Weist. III 544, 564 f.
s ) v. Below, Territorium und Stadt 34. v. Wyss, Abh. z. Gesch. d.sclnveiz. öffentl. Bechts (1892) 329 f. Fellner, Gesch. d. frank. Rittersch.61. 65.
3 ) Grosch a. a. 0. 64.