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Die Grund-Entlastung in Bayern / von Sebastian Hausmann
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DIE ENTWICKLUNG VON 1799 — 1808 .

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immer in besserem Zustande sind“, während „die zu vielenund zerstreuten Gründe bei einem Gute es von selbst schonteils zu kostbar, teils unmöglich machen, sie mit Nutzenund gut zu bebauen“; endlich — als das Wichtigste — dieThatsache, dass dadurch „das Zusammentauschen oder Zu-sammenkaufen der Gründe, das Arrondieren, möglich wird“,— „wodurch allein sich jede Landwirtschaft von allen Fesselnbefreien kann, man die Hälfte an Zeit und Arbeitslohn bei-nahe gewinnt“.

Diesen Anschauungen entsprechend wurden denn auchdie Gutszertrümmerungen auf alle mögliche Weise begünstigt.Wiederholt wird darauf aufmerksam gemacht , 1 dass „dieParteien nicht nötig haben, eine Erlaubnis nachzusuchen“,dass nur die höchste Bestätigung Vorbehalten bleibt, die —ausser bei offenkundigen Missbräuchen — ohne Ausnahmeerteilt wird. Insbesondere aber wird darauf gesehen, dassnicht die auf einem Gute lastenden Abgaben oder Dienst-leistungen als ein Hindernis solcher Auflösung betrachtetwerden 2 ; es müssen eben die sämtlichen neuen Besitzer zu-sammen die bisherigen Leistungen verrichten, dieselben alsoauf die einzelnen Grundstücke umlegen; natürlich wurde da-durch gleichzeitig der Umwandlung von Naturalleistungen iuGeldabgaben wesentlich Vorschub geleistet. Es wird sogardie „Zertrümmerung der Wohngebäude“ gestattet 3 ; denn wennauch „dies Zusammenwohnen von Familien oder das Ab-scheiden der landwirtschaftlichen Gebäude manche Missver-hältnisse nach sich zieht“, so wird doch in kurzer Zeit beiden neuen Wirtschaften solcher Aufschwung eintreten, dassdie neuen Familien auch neue Wohn- und Wirtschaftsgebäudehersteilen können. Die Zertrümmerung kann dabei bis aufdie kleinsten Teile fortgeführt werden 4 ; die „älteren Be-

1 S. obige Ver. vom 6. April 1803.

2 So in einem Erlasse der G. L. D. wegen der Scliarwcrks-pfiiehtigkeit eines Hofes zu Oppertsliofen, der zerteilt werden sollte,— 20- Nov. 1801.

3 S. Erlass vom 14. Närz 1804.

4 Erlass an die Landesdirektion zu Neuburg , 28. Dez. 1804.