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trächtlichen Verlusten am Einzug der abgeschafften Münzenund an der Ausprägung der neuen. In Frankreich erhobensich Stimmen, welche aufs Nachdrücklichste die Befolgung dieserBeispiele empfahlen. Ihre Führerschaft übernahm MichelChevalier , ein Mann, der zwar weder durch Originalitätnoch durch Scharfsinn die Berühmtheit seines Namens recht-fertigt, welcher aber immerhin das, besonders noch vor einigerZeit sehr seltene Verdienst hat, in dem von Guizots Korrup-tionssystem für das Schutzzollwesen fanatisierten Frankreich ,ein entschiedener und eifriger Freihändler zu sein. Chevalierhat der Goldfrage ausser vielen Abhandlungen einen dickenBand gewidmet, in welchem er das gegenwärtige MünzsystemFrankreichs als in hohem Grade der ökonomischen Zukunftdes Landes gefahrbringend bekämpft. Zwei Missstände greifter an. Erstens — und dieser Punkt hat mit der Goldver-mehrung an sich nichts zu schaffen — das gleichzeitige Neben-einanderbestehen eines legalen Gold- und Silberfusses. Nichtskann unbestreitbarer sein, als der theoretische Rechtsbodenvon Chevaliers Einwurf. Ein fixes gesetzliches Verhältnisszwischen zwei Metallwerten festzustellen, deren Marktpreis, ebenweil sie einen Marktpreis haben, unmöglich stetig sein kann,ist offenbar eine Absurdität. Die Gesetzgeber des Konventsbegriffen dies. Die ungeheure legislatorische Geisteskraft,welche in den Staatsmännern der grossen Revolution sich ent-faltete, bewies hier wie in allen anderen Gebieten jene schöpfe-rische Macht, jenen Mut des Denkens, welche uns auf Schrittund Tritt mit Bewunderung erfüllen, so oft wir ihre Archiveöffnen. Wenn immer man ihnen nahe kommt, erstaunt manvon neuem vor dieser Riesenthätigkeit. Kein Gebiet desmenschlichen Lebens, auf welchem diese kühnen Neuerer nichtdas letzte Wort des rationellen Prinzips entziffert und es mitVertrauen in die Macht der Idee proklamiert hätten. Alles imLaufe weniger Jahre! Es ist die wahre Heroenzeit der Gesetz-gebung. Schon im Jahre I. der Republik wurde der Silberfusseinzig und ausschliesslich festgestellt. Im Jahre III. wurde zurBequemlichkeit des Goldverkehrs bestimmt, dass der Preis derGoldmünzen alle sechs Monat fixiert werden sollte; eine spätereVerfügung dehnte die Frist auf ein Jahr aus. Das Gesetz vomGerminal des Jahres XI., welches noch heute das massgebende