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für die
Buchdruckergesellen
und
47?
Jungen.
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D UK 3! W 8 Zachdem ftit geraumer Zeit unter den Buchdruckerey-Ver-wandten, besonders bey dem Aufdingen und Freysvre-chen der Lehrjungen, so viele ungereimte Mißbräucheß M vorgegangen sind, welche nicht allein Leuten von gesetz-G ^ G tem Alter höchst unanständig waren, sondern auch der^ Jugend sehr üble Beyspiele gegeben haben, übrigens
auch solche Mißbrauche gegen alle gute Sitten, bürgerliche Ordnung, undden christlichen Wohlstand streiten ; so haben Ihre Kaiserl. König!. Apo-siol. Majestät unterm z«" Junii 1771. allergnadia.st zu befehlen geruhet,daß alle solche alberne Gebrauche von nun an in allen deutschen Erblandenganzlich abgeschaffet, und künftig nur allein folgende Artikeln genau befol-get werden sollen.
Werden sich vor allem jene, welche diese Kunst, sowohl im Se»tzen als Drucken zu lernen, und sich dabey zu ernähren gedenken, beständigeines wohlgesitteten Lebenswandels befleissen, und folgenden allerhöchstenVerordnungen unverbrüchig nachleben.
Wenn ein Jung aufgedungen wird, so sollen allemal zwey Ge-sellen und der Principal, oder ein Faktor, der die Buchdruckerey für dieWittwe oder Erben führet, hingegen in einer Qfficin in den Landstädten wouur ein Gesell ist, derselbe allein sammt dem Principalen, oder der Prin«cipalinn, oder dem Faktor dabey zugegen seyn.
z"°- Bey dem Aufdingen ist zuförderst der Taufschein beyzubrin-gen, sodann des Jungen ehrliche, und freye Geburt, wie auch seine Auf-führung zu untersuchen. Sollte in einem oder anderem ein Anstand gefun-den werden; jo ist hievon dem betreffenden Kaiserl. Königl. Lommercial con-le5s die Anzeige zu machen / dessen Entscheidung zu gewärtigen, und solchezu befolgen. Ware aber hieran kein Anstand; so mag der Jung gegen demaufgedunsen werden, daß er üblicher Massen, zwey oder wenigstens einen an-
ständi-