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Ordnung für die Buchdruckergesellen und Jungen
Entstehung
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dem Gesellen bey Austretung aus der Arbeit ein glaubwürdiges Zeugnißüber seine Aufführung unentgeltlich zu ertheilen. Wenn aber

iom°. Ein Faktor/ welcher ebenfalls nur ein Gesell ist, entwe-der selbst von seiner Condition ausstehet, oder von seinem Principalenverabschiedet wird; so ist es, zur Verhütung der von ihm seinem vorigenPrincipalen zu entziehen trachtenven Kundschaften, keineswegs gestattet,diesen Faktor in dem nämlichen -Orte wieder als Faktor in Condition an-zustellen, und anzunehmen, bevor er nicht ein halbes Jahr in einer an-dern Ossicin als Gesell gearbeitet hat; übrigens soll er keineswegs aneine Auswanderung gebunden seyn.

Wenn nun ein Faktor sich so unfleißig oder sonst so übelaufführen würde, daß der Principal solchen nicht behalten könnte, oderder Faktor Ursachen zu haben vermeynte, aus der Arbeit zu treten; sobleibt die in §""°- 8'°- festgesetzte beyderseitige Aufkündzeit bestimmet.

i2-"°. Sind, in Folge der vielfaltigen in Kunst» und Handwerks-sachen ergangenen allerhöchsten Verordnungen, alle sogenannte blaue Mon-tage oder Diensttage, oder wie sonst dergleichen durch strafliche Mißbrau-che eingeführte Tage des Müßiggangs Namen haben mögen, bey wirkli-cher Strafe des Rumorhauses, und in wiederholten Fallen bey schärferer»Ahndungen hiemit ernstlich abgestellt: und soll derjenige Officins-Prin-cipal oder Vorsteher, der einen von einem Gesellen gescherten blauenMontag nicht alsogleich bey mehrbesagten -Obrigkeiten anzeigen wird, inden unnachsichtlichen Pönfall von sechs Reichsthaler verfallen seyn.

iz"- Werden auch hiemit alle ordnungswidrige Geschenke, alszum heiligen Strützel, Martini-und Faßnachtsschmauß, und übrige der»gleichen Abgaben an baarem Gelde, bey oben ausgesetzten Strafen ab-gestellet.

i4"- Indem ohnehin durch das unterm 21«« April 1770. kund-gemachte allerhöchste Patent, das Wochenlohn verbothen, und das Stück-oder Taglohn eingeführet worden ist; sosoll es allerhöchst befohlener Mas-sen hierbey unfehlbar verbleiben, und folglich die Gesellen nur nach ih-rem Stück-oder Tag-Verdienste bezahlet werden. Endlich

iZ"- Haben die Gesellen sowohl Sommers-als Winterszeit desMorgens um 6. Uhr zur Arbeit zu gehen, des Abends aber nicht eherals um 7 Uhr Feyerabend zu machen; und dafern der Gesell eine Stundeohne rechtmässige Ursache versäumte, so soll derselbe dafür 7 kr. Strafein die §""°- 5"- gemeldte Officinsbüchse, zu dem daselbst vorgeschriebenenGebrauche bezahlen. Wornach sich also bey Vermeidung der ausgesetztengewissen Strafen genau zu richten ist. tvien den 20«" Iu»m ,771.

WIEN ,gedruckt bey Johann ThomasEdlen von Trattnern,

kaiferl. tönigl. Hofbuchdrnckern und Buchhändlern.