WHhl eingerichteten XVorrerbucho. 207
^ofrechr, ist wenn ein Kunsiverwanvter etwas wl-der Vie Kunst verbrochen, dasselbige aber nicht er-kennen will, sondern sich noch varzu hartnäckigeerzeigt, keinen Vergleich achtet, viel weniger an-nimmst, ja überdieß noch schimpfet unv schmähet,und sich dergestalt auf das aller unkunstbrauch-lichste aufführet, so wird einem solchen zwar dieArbeit nicht verbothen, sondern er wird auf Hof-recht gestellt, d. i. er geniesset die Druckerey Vor-theil nicht, wie ein anderer Gesell, er muß auch vieZusammenkünffte meiden, jedoch wenn einer zutnGesellen gemacht wird, kan sr Ehrenhalber zurMahlzeit mit eingeladen werden, sonst aber bey an-dern Cerimonien muß er sich gantz absondern;Es gehet auch, ein anderer Kunstverwandter mit ei«nem solchen nicht gerne um, biß seine Sache ge-bräuchlich, und Kunst gebräuchlich verglichen ist.Mehrerer Nachricht sieh» in den Buchdruckerorv,nungen.
I.
Jnttuttg/ Gesellschafft vieler Leute die einerley Gewerbtreiben, und durch gewisse Ordnungen unter einan-der verbunden sind.
InnunZs-Articul, siehe Articul-
Instruments wird insgemein ein jeder Werckzeug ge-nennet, durch dessen Hülffe etwas ausgerichtet wird.Bey den Schriftgiessern wird dasjenige das In-strument genannt, worein der Buchstabe gegossenwird, dessen Zergliederung siehe in Tab. IV. P. I, daes in zwey Helfften sich darstellet, und alle Stückenach dem Buchstaben weiset und nennet. Es be-stehet solches bey Zerlegung aus 19. Theilgen, oderStücken.
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