r.
Abschied des Reichstags zu Speyer im Jahr1529. aufgerichtvon demKapftr Ferdinand.
arzii sollen und wölkn Wir auch> Churfürsten, Für-steil und Stand des Ilcichs, mittler Zeit des C011-eilii, in allen Druckercyen, und bey allen Bu6)-führcrn, eines jeden Obriglcit mit allen möglich-sien Fleiß Vcrsehung thun, daß weiter nichts neuesgedruckt, und sonderlich Schmähschriften, we-der öffentlich oder heimlich gcdicht, gedruckt zu kaufen seyl ge---tragen, oder ausgeleget werden, sondern was dcrhalbcn weitergedieht, gedruckt, oder seyI gehabt wird, daß soll znvor voniedcr Obrigkeit, durch darzu verordnete verständige Personenbesichtiget, und so darinnen Mangel gesunde» dasselbig zudrucken oder feyl^u haben, bey grosser Straf nicht zugelassen,sondern also sirenglich verbothen und gehalten, auch der Dich-ter, Drucker »ild Verkauffer, so solch Geboth überfahren, durchdie Obrigkeit, darunter sie gesessen oder betreten, nach Gele-genheit gestrafft werden. Siehe Reichsabschiede p. 183- §.9.
II.
Abschied des Reichstags Zu Augspurg^Im Jahr 1530. aufgericht von Ihro R. Kayserl.Maj.Carldem Fünjften.
MJ)nd nachdem durch die unordentliche Drnckney, bißanher»viel Übels entstanden: Setzen ordnen und wollen Wivkdaß em jeder Ourfurst, Fürst u»d Stand des Reich-',4 2 Geist!.