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und ausgegebe« worde«, selche nfjufovt, ohne MgeMch-ficht, durch jedes Orths Obrigkeit, oder U-iftrc K>'.yscr!lcheBücher CommissarSos cvnfiseirtt, der Urheber , Schreiber undDrucker aber so wohl, als alle diejenige, welche sie zum Der-kauf herumtragen und ausbreiten, oder sich dar;u gekaneljcrilaßen, an Guth und Vermögen, auch nach Beschaffenheit derSachen und deren Umstanden, au Ehre, Leib, G.>ch undGint vhnnachlaßig gestraft werden sollen. Dafcrn nun einegeist oder weltliche Obrigkeit im Reich, welche die auch immer wäre, oder wie sie immer Nahmen haben möchte in Er«kundigung solcher Dinge nachlässig handeln, oder die angc-zeigte oder sonst wisseuoliche Übertretung nicht mit bchvrigenNachdruck abstellen und bcstraffen, oder auch vielleicht gar mitdenen, so darwider handeln, sich unter der Hand verstehenund Untcrfchleiff geben würde, alsdann wollen Wir, und be»halten Uns bevor, nicht nur gegen den Urheber, Erfinder,Schreiber, Dichter, Mahler, Kupferstecher, Drucker, Buch-sichrer, Unterhändler und Verkausser, sondern auch gegen diegeist-oder wcltl. Lehrer und Prediger, und die nachlastigeObrigkeit selbst ernstliche Ahndung und Straff, nach Befundder Sachen und d^cren Umstände» fürnehmen z» laßen, aller-maße» Wir auch unseren jetzt und künfftiqen Reichs Fiscalcn,so wohl bey Unserm Kayserl. Reichshof -Rath, als Kayserl.Cammer^Gericht hicdurch ernstlich wollen erinnert haben, daßsie gegen alle die oberwehnde Uberfahrere dieser Unserer Kay-serl. Verordnung, sie seyn Geist-odcrWelilichc, vhneAnse-hung der Personen, auf gebührende Straffe ohnverzüglich an-ruffen» und ihres Orths und Amts nach alltr Strenge ver-fahren und handeln sollen. Wir meynen es ernstlich- MitUrkuud diß Brief besiegelt mit Unserm aufgedruckten Kayserli-chen Insigel, der geben ist im Unserer Stadt Wien den 18. Julii1715. Unserer Reiche des Römischen in vierten, des Hispa-iiischen in Zwölfften des Hungariscyen und Böhmischen aber \\\fünften Jahr
Vt UWiD Carl Graf von Schönbortt.'
ad Mandantin 83c. Cxi. Maj.proprium
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