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keinerlei) Ursache willen anders halten, und mich son-sten in meinen Druckendes heiligenN. R-undChur-fürstlichen Sächsischen Ordnung gemäß erzeigenwill; Treulich und sonder Gefährde, als rvahrmir GOcc helffe, durch IEs»»m Chnstum im»fern HErrn.
XX.
Erneuerte Buchdruckerordnung
E. HochEdlen und Hochweisen Raths, der heil.Reichs »nd Wahl Sradt Franckf. am Maynertheilet Anno 1660. den 9. Febr.
sollen die Drucker von jeder Preß, so viel sie deren<Sr- gebrauchen, wöchentlich 4. pf. und jeder Geselle vor
seine Person wöchentlich 2. pf. einlegen die Kranckcnini Fall der Noth damit zu erhalten, und die Leich-Kostenzn erheben; welche Gebührniß durch die Drucker cingesaml»-lct, und bey ncchster Session jedesmahl verwahret werdensoll; Dicwcilcn man aber mehrmalu wahrgenommen, daß et-liche Gesellen, mehr aus leichten Sinn als Nothdurfft sich aufdas heraus geben aus der Laden verlassend, dasjenige, so siemit ihrer Arbeit verdienet, liederlich verthun, fcyren und vor-gen, hernach sich der Hülffe aus der Laden bedienen; So istunser Will und ernstliche Meynung, daß hinfnhrv keinem Gcsel-Icn ans der Lade vcrhvlsscn werden soll, er habe sich dann in vo-rigem seinem Leben und Wandel also wohl und unstrastich ver-halten, daß er dessen von denen, wobey er gearbeitet, glaub-würdiges Zeugniß haben und beybringen könne; und damitkirnfftig alle der Druckerei) verwandte Personen desto ruhigerbcn einander wohnen, und ihres Berufs und anbesohlner Ar-beit, ohne Gezauck, mit mehreren! Flclß abwarten können,als wollen Wir ernstlich, daß keiner dem andern, er sey gleichDrucker oder Geselle, um Schuldwcrck oder füraewandterUnthaten willen auflrcibcn, an die Balcken »nd Thüren an-zeichne, oder auf dclgleichen verbolhmer weise untüglich zu
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