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«nderc, weil dergleichen Kauf und verkauf mit Bctrua verknüpftjst, welcher aber bey keinem Contract erlaubt ist, weil es der Bil-ligkeit zu wider ist/ welche haben will, daß man im nmtau-sehen eine solche Gleichheit beobachte, daß keiner betrogen wer-de- Also sollten wir einem Buchhändler von Rechtswegen mehr. geben, wenn er uns aus Unwißcnhcit ein rahrcs Buch wohlfci-ler biethet , als es werth ist. Die Billigkeit will es haben,die uns gleichsam einen heimlichen Vcrwciß geben wird. Essey denn, daß er freywillig von seinem Recht nachlaßcn wollen,vnterdeßen ist es erlaubt, cin Buch tthcucrer zn verkanffen, alses werth ist, wenn siel) zufälliger Weise ein besonderer Um--stand äußert. Wenn ncmlich das Buch, so man kaufen will,uns zu einem besondern Vortheil gereichet, oder, wenn einTheil alleine zur Ergänzung eines gantzcn Wcrcks nöthig ist,oder wenn wir besonderer Ursachen willen eine L^cbc darauf gc-worffen haben, alsdeun ist es der Billigkeit nicht zuwider, daßWir etwas mehr davor geben, als es werth ist. Man erzchlet3>oti dem bekannten Buchdrucker zu Wittenbcrg, Kannst £.jjft,daß er den sccl £> Sucher gefragt habe, als er bald sterbenzvollte: Ob ihm GOtt diese Sünde vergeben würde, daß er dieheilige Schrift, so er zum ersten mal gedruckt, etwas zu theuerverkauft habe ? Allerdings, sagte S-vther, dieses ist gleichsam,:in Wucher Aegypti, womit GOtt die Wittenbergischen Israc-iiten bereichert hat, damit sie nicht ohne güldene, und silberneGefäße von dem undanckbahrcn Teutschland ausgiengeii.
Aninerckung.
Hierinnen giebt der Herr Vcrfaßer so wohl den Buch-HZndlern als auch Buchdruckern eine nöthige Prüfung, wie siefich bey Einkauff- und Vcrkauffung ingleichen bey Nmtauschungihrer Bücher gegen ihren Ncbcnchristcn verhalten sollen, damitsie nicht wider die Billigkeit sündigen, sondern bey jeden ihrGewißen in eine aute Sicherheit setzen möge». Bey der Er-zehlung von ^>«nß duften haben wir weiter nichts zuerinnern,«Is daß der tüchtige Beweis? fehle. Vßan erzehlt, man sagt,mm schreibt, ist bey UNS Niemand»
X. Frage.