224 II. Allgemeine Methodenlehre.
tz. IO8.
Regeln zu Prüfung der Definitionen.Bey Prüfung der Definitionen find vier Hand;lungen zu verrichten; es ist neinlich dabey zu untersu-chen: ob die Definition
1) als ein Satz betrachtet, wahr sey; obste
2) als ein Begriff, deutlich sey; —
z) ob sie als ein deutlicher Begriff auch ausführ-
lich, und endlich4) als ein ausführlicher Begriff zugleich bestimmt,
d. i. der Sache selbst adäquat sey.
tz. 109.
Regeln zu Verfertigung der Definitionen.
Eben dieselben Handlungen, die zu Prüfung derDefinitionen gehören, find nun auch beym Verfertigenderselben zu verrichten. - Zn diesem Zweck suche also:1) wahre Sahe, 2) solche, deren Prädikat den Begriffder Sache nicht schon voraussetzt, z) sammle deren meh-rere und vergleiche sie mit dem Begriffe der Sache selbst,ob sie adäquat sey; und endlich 4) siehe zu, ob m'chteinMerkmal im andern liege oder demselben suborbinirc sey.
An merk. i. Diese Regeln gelten, wie sich auch wohlohne Erinnerung versteht, nur von analytischen Defini-tionen. - Da man nun hier nie gewiß seyn kann, ob .die Analyst vollständig gewesen: so darf man die Dcft.nition auch nur als Versuch aufstellen und sich ihrer mirso bedienen, als wäre sie keine Definition. Unter dieser
Ein.