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Mit seinem erstüberreichten Processschriftsatze hatDr.Englisch zugestanden ,dass er im Jahre 1920 die SternscheHandschrift von Socher mit dem Auftrage erhalten habe,darnachfür Sochers Zwecke eine Maschinen-Reinschrift anzufertigen.-jj)r sei dem nachgekommen, die Arbeit an der Schreibmaschinehabe seine Ehefrau geleistet und er sodann die Reinschrift(Farbbandkopie) auf Fehler mit der Urschrift (Orig.Manuscript)vergleichen.- Und er gab zu,dass die bei Gericht hinterlegteReinschrift identisch mit der von ihm bezw.seiner Ehefraunach der Urschrift geleisteten,ist.-
Damit ist gleichzeitig ausgewiesen,dass die beiGericht erlegte Reinschrift der Inhalt der Sternschen -tiand-scnrift ,dass heisst eine " Abschrift des Originals' 1 ist.-Da.s Original ist somit entbehrlich, denn schliesslich findetsich im Buche des Dr.Englisch auch nur der Inhalt der" Abschrift vom Original" d.h. der Inhalt der hinterlegtenReinschrift bezw.eines Durchsohlages davon.- Das Originalhat Dr.Englisch nach der Rücklieferung anlasslich derAbschreibearbeit nie mehr zu Besicht bekommen, auch ist dasOriginal Socher nicht abhandengekommen oder entwendetworden.-
Herr Dr.Stern-Szana hat sich anlässlich Schöpfungseines Original-Jü^nuscripts (der Randschrift,Urschrift)eine Reihe ttoft. boshaft eft Witzety ( Enten ) u.s.w. erlaubt,die man,nachdem sein Orig.J^anuscript (ausser durch HerrnDr.Paul Englisch) bisher nie veroeffentlicht worden ist, ,normalerweise nur in dieser seiner ^iandschrift und nirgend-