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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
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Rechtsverhältnisse der Gescllschast und der Gesellschafter. ts l>!. 131

Anin. 3), z. B. durch die nachträgliche Beibringung dcr ersvrdcrlickie» Geneliniigung, dachso daß nunmehr erst die Anmeldung perfekt ist. ilcineswcgs tritt eine Rückwirkung ein

Durch Gcscllschastsvcrtrag kau» die Porschrist des Absatzes I insofern nick»A»m s.abgeändert werde», als ein geringeres Mag von Erkennbarkeit als Voraussetzung derLegitimation für Geltendmachung dcr Gesellschastsrcchte und des AuStretenS des veräußernden Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft nicht statuiert werde» kann. Aber ei»

Mehr kann gefordert werden: cS kann z. V. durch Statut bestimmt werde», daß die Abtretung gegenüber dcr Gesellschaft erst dann gilt, wenn die Anmeldung durch eingeschriebenenBrief erfolgt oder wen» sie in ein von dcr Gesellschaft geführtes Register eingetragen ist,oder sogar, daß sie erst dann gilt, wenn sie den übrigen Gesellschaftern und dem Geschäfts-führer angezeigt worden ist. Wen» dcr Gcscllschaftsvertrag ei» solches Plus festlegt, sotritt dieses an die Stelle dcr bloßen Anmeldung. Alle Rcchtswirknngc», welche das Gesetzan die Anmeldung knüpft, knüpfen sich dann an jenes Pins.

2. Ohne Anincldnng gilt dcr Erwcrber dcr Gesellschaft gegenüber nicht als Gesell «»m. ».schaftcr. Das liegt im Wortenur" in Abs. 1: Da nur der gehörig angemeldete Er-wcrber als Gesellschafter gegenüber dcr Gesellschaft gilt, so gilt derjenige, dessen Erlverb

nicht oder nicht gehörig angemeldet ist, dcr Gesellschaft gegenüber nicht als Gesellschafter.Derjenige Ccssionar, dessen Erwerb überhaupt nicht angemeldet wird, gilt der Gesellschaft gegenüber überhaupt nicht als Gesellschafter (vergl. oben Anm.K). Biclmehr das ist ebenfalls darinenthalten gilt bis zur Anmeldung eines durch einen UbcrtragungSakt oder eine zusammen-hängende .stette von Ubertragungsakten legitimierten Erwcrbers dcr Gesellschaft gegenüber trogder Veräußerung dcr Vcräußercr als Gesellschafter. Dieser ist zn Versammlungen zu laden,dieser hat das Recht, in den Versammlungen zu stimmen, ihm sind die Dividenden aus-zuzahlen u. s. w. Den nicht angemeldeten Erwcrber ist die Gesellschaft nicht berechtigtund nicht verpflichtet, als Gesellschafter auzncrkcnncn und zu behandeln. Nicht berechtigt, siewürde sonst die Rechic des VcräußcrcrS verletzen, dcr sie z. B. in Fällen nachträglicher erfolg-reicher Anfechtung des Abtrctungsaktes für die Folgen solcher Handlungsweise vcranlworllichmachen könnte. Das würde auch die Rechte des Erwcrbers verletzen, der die Anineldnngvielleicht absichtlich unterließ, »in dieser gegenüber nicht als Gesellschafter zu gelten. Auchhat der Vcräußcrer keinen Anspruch daraus, daß dcr nicht angemeldete Erwcrber als Gesellschastcr behandelt werde, und endlich hat auch der Erwcrber keinen Anspruch darauf undkann die Gesellschaft nicht verantwortlich machen, wenn sie ihn als Gesellschafter nichtbehandelt. Er muß, wie Abs. 2 sagt,die vor dcr Anmeldung von der Gesell-schaft gegenüber dem Vcräußercr oder von dem letzteren gegenüber dcrGesellschaft in Bezug ans das Gcscllschastsverhältnis vorgenommenenRechtshandlungen gegen sich gelte» lassen." Auch die Gesellschaft hat .keinen Anspruch darauf, daß dcr Erwcrber angemeldet werde.

Die anderweit erlangte ftcnntnis dcr Gesellschaftsorganc von dcrAiim.io.geschehenen Veräußerung ändert an alledcm nichts (Förlsch Am». 3).

Zu bemerken ist auch an dieser Stelle (vergl. Anin. l!0 zu H 15), daß die An-Anm.ii,Meldung dcr Abtretung bei dcr Gesellschaft nicht etwa zur Perfektion des RcchtsübergangeSgehört. Der Geschäftsanteil ist vielmehr schon durch die Abtretung übergegangen, sosernihre sämtlichen Erfordernisse (Genehmigung u. s. w.) vorliege». Die Anmeldung verhältsich zur Abtretung ungefähr wie die Benachrichtigung des ckebitor c,««»» zur Eession.

In das Vermögen des Cedcnlcn ist der Geschäftsanteil schon durch die Abtretung über-gegangen. Deshalb ist es auch nicht unzulässig, eine Abtretung zu bewirken und gleich-zeitig zu vereinbaren, daß die Anzeige an die Gesellschaft nicht erfolgen soll. Mit Unrechterachtet das Reichsgericht eine solche Abtretung für ungültig (R.G. vom 4. Fanuar 1!XK>bei Holdhcim 19KV S. AK).

3. Die gehörige Nnmcldung bewirkt aber, daß dcr Veräustrrcr auch dcr Gesellschaft gegenüber als Anm. >?.Gesellschafter ausscheidet »nd dcr Erwcrber auch dcr Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter gilt.

») Die Gesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, den angemeldeten Er-wcrber als Gesellschafter anzuerkennen und zu behandeln. Es handelt