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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
130
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IM)

Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, js 13.

für ihn oft sehr wichtig ist, da er dadurch den Pslichlcnübergang für die Zukunft herbeiführtlunten Anm. 21). Auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch den Notar, der dieAbtretungsverhandlung ausgenommen hat, kann die Anmeldung erfolgen. Dieser hat abernicht etwa vermutete Vollmacht nach Art von H 12!t FG. Bewirkt der Bevollmächtigtedir Anmeldung ohne Vorlegung der Vollmacht, so ist sie unwirksam, wenn sie von derGesellschaft sofort zurückgewiesen wird (jj 174 B.G.B.). Auch genügt die Genehmigung derdurch einen Pseudovertreter erfolgten Anmeldung unter den Voraussetzungen des 8 13V B.G.B.Einer Eintragung in ein Buch, in ein Verzeichnis, oder in eine Liste bedarf es nicht;doch erfordert dies allerdings die Ordnung. Eine Liste ist ja überdies alljährlich demBerichte einzureichen (A 4V). Auch eine Bescheinigung der erfolgten Anmeldung ist nichtvorgeschrieben und kann daher vom Gesellschafter auch nicht verlangt werden.

Unter Nachweis des Überganges must die Anmeldung erfolgen.Dazu ist genügend und erforderlich die Vorlegung einer dem 8 15 Abs. !! entsprechendenUrkunde, salls eine Abtretung vorliegt; eine amtliche Bescheinigung des Gerichtsvoll'zichcrS (Bersteigerungsprotokoll u. s. w.), wen» der Erstcher in der Zwangsvollstreckungder Erwerber ist; der Auseinandersetzungsvertrag, wenn hierauf der Übergang gestützt wird(vergl. Anm. 3!> zu ts 15). Dabei genügt es, wenn die Urkunde formell in Ordnung ist.Ob der Eigentumsübertraguugswillc vorliegt, ist im Allgemeine» gleichgültig (vergl. Anm. 71zu H 15; vergl. jedoch auch Anm. 73 u. 75 daselbst). BeiTcilabtretungen müssen die Vorschriftendes H17 erfüllt sei», es must also regelmäßig eine und zwar formgerechte Genchmigung der Ab-tretung Seitens der Gesellschaft vorliegen. Der Nachweis der Genehmigung gehört überhauptzum Nachweise des Überganges überall dort, wo Gesetz oder Gescllschaftsvcrtrag für die Wirksam-keit der Veräußerung die Genehmigung der Gesellschaft oder Anderer erfordern. Ohne dieerforderliche Genehmigung gilt die Anmeldung nicht, sie ist wirkungslos. Über den Einflußmaterieller Fehler des Übcrtragungsaktes s. unten Anm. 75sfg. Als genügendmuß es übrigens bezeichnet werden, wenn die Gesellschaft unter Nachweis dergeschehenen Eession um ihre Genehmigung ersucht wird darin liegt zugleich die An-meldung oder wenn die Vertreter der Gesellschaft an dem Cessionsakte teilnehmen, z. B.so, daß sie die »ach Gesetz oder Statut erforderliche Genehmigung der Abtretung gleich-zeitig im AbtrctnngSakte erklären. Dies muß als Anmeldung gemäß § 16 gelten. Dennder Sin» einer solchen Zuziehung zu dem Akte ist doch sicherlich der, daß der Gesellschaftdie hiermit gleichzeitig getätigte Eession angemeldet und sie die dazu erforderliche und beiihr nachgesuchte Genehmigung hiermit erteilt. Es kann dann einem solchen Akte gegen-über nicht nachträglich eingewendet werden, der Cessionar sei nicht als Gesellschafter gegen-über der Gesellschaft zu betrachten, weil die Eession nichtunter Nachweis des Übergangesbei der Gesellschaft angemeldet sei". Dagegen genügt es nicht, daß die Gesellschaft vor der Ab-tretung oder nach ihr, aber ohne den Nachweis derselben um die Genehmigung ersucht wird.

Der Vcräußcrcr braucht nicht angemeldet gewesen zu sein. ES stehtnichts im Wege, daß ein Cessionar den Geschäftsanteil veräußert, ohne daß sein Erwerbüberhaupt angemeldet wird. ES genügt, wenn die vorgelegten Urkunden einezusammenhängende Kette von gültigen Rechtsübergängen ergeben biszurück zum letzten angemeldete» Geschäftsanteilsinhaber. Wenn sich nach-träglich herausstellt, daß die Kette nur scheinbar bestand, daß ein Veräußercr zweimal cedierthatte, so daß ein früherer, sich später anmeldender Cessionar, nicht der bereits angemeldete,der wahre Erwerber ist, so fällt das Recht des ersteren auch gegenüber der Gesellschaft weg.Über die Rechtsverhältnisse in der Zwischenzeit s. unten Anm. 75. Selbstverständlichkann die Anmeldung des ErwerberS nicht mehr erfolgen, wenn der Erwerber, ehe er selbstangemeldet war, den Geschäftsanteil seinerseits weiter veräußert hat. Denn nur die wahrezeitige Inhaberschaft kann Gegenstand der Anmeldung sein. Wohl aber kann der noch alsGesellschafter angemeldete Vcräußcrer einen späteren Rechtsnachfolger zur Anmeldungbringen, wenn die Zwischcnbesitzer nicht angemeldet wurde».

Eine ohne gehörigen Nachweis des Überganges erfolgte Anmeldungkonvaleszicrt übrigens durch die nachträgliche Führung des Nachweises «Förtsch