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u. f. w.) darstellen würde. Auch der Hinweis aus 8 33 Abs. l ist ein gewichtigesArgument. Es kann also die Amortisation des 8 34 nicht gewählt werden, wenn es sichum nicht vvllbczahlte Geschäftsanteile handelt. Auf dem Wege des 8 58 ist auch eineAmortisation solcher Anteile möglich, wie 8 58 Abs. 2 ergiebt.
Anm.eo. 5. Voraussetzung der Amortisation ist nicht, daß die Ziffer des Stammkapitalsnach ersolgter Amortisation, also nach Streichung des Betrages des eingezogenen Geschäfts-anteiles noch 2VGX1 Mk. beträgt. Diese Voraussetzung ist in 8 58 Abs. 2 nur bei derordentlichen, eigentlichen Stammkapitalshcrabsetzung ausgestellt, nicht bei der hier vor-gesehenen außerordentlichen oder uneigcntlichen. — Auch Teile von Geschäfts-anteilen können amortisiert werde». Der Geschäftsanteil darf hierbei nicht unter 500Mark sinken und muß durch IlXt teilbar bleiben; denn 8 17 Abs. 4 findet Anwendungsvcrgl. Am». 4 zu 8 33).
A»»,.>ii. V. Enthalten die Statute» die oben Anm. 14 vorgesehenen Bedingungen, dann ist die Aus-führung der Amortisation lediglich eine Verwaltuugshandlung. Doch mußdiese BrrwaltungShaudlung nach 8 13 Nr. 4, wenn die Statuten nichts Abweichendesbestimmen, durch die Gesellschafter beschlossen werden. Dies aber ist nur eine Borschrift vondispositivcr und von interner Bedeutung. Im Gescllschaftsvertrage kann sie abgeändertwerden, und, wenn sie auch nicht abgeändert ist, so hat ihre Nichtbeachtung aus die Rcchts-gültigkcit des Amortisationsaktes keinen Einfluß.
«»in.« Znsati I. Die Amortisation muß zum Handelsregister angemeldet werden, nachdem sie
erfolgt ist; denn sie enthält eine Veränderung des Stammkapitals. Die Bestimmung des 8 58Nr. 3 muß insoweit analog angewendet werden.
Anm.sü. Zusah 2. An Stclle der amortisicrtc» Geschäftsanteile können den Gesellschaftern Gennsi-
schcine gegeben werden. Über diese s. Anm. 18 im Exkurse zu 8 H«nm.ür. Zusah 3. Der Betrag der amortisierte» Geschäftsanteile ist nicht etwa zu einem Reserve-fonds zu nehmen »nd den Passiven einzureihen. Für das Aktienrecht ist das behauptet, vonuns aber verneint worden (vergl. Staub H.G.B. Anm. 13 zu § 227). Für unser Gesetz mußdas Gleiche gelten.
Dritter Abschnitt.
Vertretung und Geschäftsführung.
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Die Gesellschaft wirb durch die Geschäftsführer gerichtlich und außer-gerichtlich vertreten.
Dieselben haben in der durch den Gesellschastsvertrag bestimmten Formihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen, Zstnichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämtlicheGeschäftsführer erfolgen. Zst der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärungabzugebeil so genügt es. wenn dieselbe an einen der Geschäftsführer erfolgt.
Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firmader Gesellschaft ihre Namensunterschrift beifügen.
»>n. Der vorliegende Paragraph behandelt einzelne allgemeine Vorschriften über die rechtliche
inlunj,. Wicklung der Geschäftsführer und über die Art, wie sie ihr Amt auszuüben haben.