Vertretung und GeschästSsührung. 8 35.
Weitere Vorschriften allgemeiner Art über die Stellung der GeschüstSsührer enthüll 8 6.
Dort haben wir nur eine suinmarischc Erläuterung gegeben. Die Erörterung der dort vomGesetze behandelten Punkte soll hier im Zusammenhange ersolgc».
Um die Übersicht herzustellen, wird die Erläuterung in der Weise erfolgen, das» zunächstdiejenigen Materien erörtert werden, welche der 8 35 behandelt, sodann in einem Zusätze die-jenigen Materien, welche der § 6 behandelt, und endlich in einem weiteren Zusätze weitere, engdamit zusammenhängende, im Gesetze nicht ausdrücklich behandelte Materien.
Der 8 35 behandelt in Abs. l die rechtliche Stellung der Geschäftsführer überhaupt, in«»»,. >.Abs. 2 die Art der Abgabe ihrer Willenserklärungen, in Abs. 3 die stzorm der Zcichnnng.
I. (Abs. 1.) Der allgemeine Eharakter der rechtlichen Stellung der GrschästSsührrr ist inAbs. l dahin bestimmt, das» sie die Gesellschaft gerichtlich »nd außergerichtlich vertreten
Damit ist aber die rechtliche Stellung der Geschäftsführer nicht erschöpfend angegeben.
Nur die eine Seite derselben, ihre Stellung als gesetzliche Vertreter der Gesellschaft, ist damitgekennzeichnet. Die Geschäftsführer sind aber ferner ihr wirksamstes gcschSslSsührcndeS Organ.Sie sind das ordentliche ständige Organ der Gesellschaft sür Vertretung und Geschäfts-führung.')
1. Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft gerichtlich nnd ausicrgerichllich. Am», ».
a) Sie haben dadurch die Stellung eines gesetzliche» Vertreters der Ge-sellschaft. Zwar ist das hier nicht, wie in § 26 Abs. 2 B.G.B, sür den Borstandeines rechtsfähigen Vereins, ausdrücklich hervorgehoben. Allein diese letztere Gesetzes-vorschrift ist hier subsidiär anwendbar (Allgemeine Einleitung Am». 3 u. 4). Darausfolgt, daß alle diejenigen Vorschriften, welche die Gesetze sür den gesetzlichen Vertretereines Vereins geben, ans die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftungangewendet werden müssen, soweit nicht Spczialvorjchriften hier entgegenstehen.
Die Geschäftsführer sind gesetzliche Vertreter. Das bedeutet: sie sind das vom Anm. n.Gesetz geforderte ordentliche ständige Organ für die Vertretung der Gesellschaft. Siesind nicht etwa ihr ausschließliches Bcrtretungsorgan und nicht etwa ihr absolutnotwendiges Berlretungsorgan. Denn ausnahmsweise hat auch der AussichlSrat,wenn ein solcher bestellt ist, die gesetzliche Vertretungsbefugnis (8 52 des Gesetzes,§ 247 H.G.B.), ausnahmsweise auch andere aä Iioo bestellte Personen (8 4«! Nr. 8),und ganz ausnahmsweise auch die Generalversammlung (nämlich bei der Bestellungder Geschäftsführer (vergl. unten Anm. 41) und endlich kann die Gesellschaft mit be-schränkter Hastung auch durch andere Bevollmächtigte vertreten werden, die nicht alsgesetzliche Vertreter bezeichnet werden können (Prokuristen.Handluiigsbevollmächtigte u.sw.).Die Geschäftsführer sind aber auch nicht ein absolut notwendiges VcrtrclungSorgan.Das Gesetz verlangt dieses Organ zwar als Norm und Regel. Aber die Geschäfts-führer können während des Bestehens der Gesellschaft fehlen, sei es, daß sie abberufenwerden, ohne daß sofort Ersatz gesunden oder geschasst wird, oder daß ein Geschäfts-führer Plötzlich stirbt. Weder hört dadurch die Gesellschaft zu existiere» auf, noch istes richtig, wenn Planck (Anm. 2 zu 8 26 B.G.B.) sagt, daß, solange der rechtsfähigeVerein einen Vorstand nicht hat, Rechtsgeschäste weder von dem Verein, noch demVerein gegenüber vorgenommen werden können. Die Gesellschaft kann vielmehr un-
>) Der Ausdruck Geschäftsführer ist, wie bei dieser Gelegenheit hervorgehoben werden magnicht glücklich gewählt. Denn das eigentlich charakteristische oder wenigstens das mehr hervor-stechende, nach außen mehr hervortretende Element ihrer rechtlichen Stellung ist ihre Eigenschaftals Vertretungsorgan. Mit dem Worte Geschäftsführung aber wird sonst das Verhältnis nachinnen bezeichnet vergl. auch die Überschrift des dritten Abschnitts: „Vertretung und Geschäfts-führung"). Es ist nicht ersichtlich, warum man nicht die Bezeichnung Vorstand, wie bei derAktiengesellschaft, oder, wenn man ein anderes Wort gebrauchen wollte, den Ausdruck Vorstehergewählt hat. Doch das nur nebenbei.